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Die Sozialversicherungspflicht gewährt für die
Berechtigten in den Bereichen Arbeitslosenversicherung, gesetzlicher
Krankenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung viele Vorteile
und ein hohes Maß an sozialer Sicherheit.
Diese Vorteile verkehren sich jedoch in das
Gegenteil, wenn vermeintlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
jahrelang in die Systeme einzahlen, ohne jedoch tatsächlich
Anwartschaften zu begründen.
Wenn tatsächlich nicht
sozialversicherungspflichtige Personen (wie z.B.
Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer, mitarbeitende
Familienangehörige oder Gesellschafter) Beiträge entrichten, werden
trotzdem keine Anwartschaften begründet, mit der Folge, dass im
Versicherungsfall keine Leistungsansprüche bestehen.
Es entspricht der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) und der überwiegenden Ansicht in der
Fachliteratur, dass auch die widerspruchslose Entgegennahme von
Beiträgen von nichtversicherungspflichtigen Personen keine
Leistungspflicht begründet; für die Begründung von Anwartschaften soll
allein maßgeblich das Vorliegen einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung als solcher sein.( vgl. BSG Urteil vom 18.4.1991, 7 RAr
32/90).
Unabhängig davon kann es auch auf der Seite
der Beitragszahler lukrativer sein, eine eigenständige soziale
Sicherung aufzubauen anstatt in das möglicherweise defizitäre
gesetzliche Sozialversicherungssystem einzuzahlen.
Da im Zweifel bei nachträglicher Feststellung
des Nichtbestehens einer gesetzlichen Versicherungspflicht, die
sozialen Sicherungssysteme zur Rückerstattung bereits gezahlter
Beiträge in einem gewissen zeitlichen Rahmen verpflichtet sind, kann
die nicht versicherungspflichtige Person mit einer erheblichen
Beitragsrückerstattung rechnen. Diese Erstattungen können je nach
Einkommen schnell sechsstellige Beträge erreichen. Diese stehen dann
für eine individuelle, ggf. ertragreichere Anlage zur Absicherung
persönlicher Risiken und der Altersvorsorge zur Verfügung.
Aufgrund der Vielschichtigkeit der bestehenden
Judikatur verbietet sich jede pauschale Betrachtungsweise. Jeder
Einzelfall ist daher einer individuellen Prüfung zu unterziehen.
Gleichwohl sind nach der bisherigen Rechtsprechung Anhaltspunkte
erkennbar, die bei der Beurteilung, ob eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht, helfen
können.
Hiernach ergibt sich ein möglicher schematischer Überblick wie folgt:
1. Gesellschafter:
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- alleinvertretungsberechtigt oder gem. § 181 BGB befreit
- freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung - Gewährung von Darlehen / Bürgschaften an das Unternehmen
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Gewinnbeteiligung / Bezug von Tantiemen
- maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Gesellschaft durch überragende fachliche Kompetenz
- ausschließliche Eigenverantwortung für zumindest ein Aufgabengebiet oder einen Betriebsteil
- wesentliche Mitwirkung am Aufbau des Unternehmens als Gründungsgesellschafter
2. Gesellschafter-Geschäftsführer:
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Vertretungsbefugnis für das Unternehmen
- freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Befreiung gem. § 181 BGB
- Gewinnbeteiligung / Bezug von Tantiemen
- maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Gesellschaft durch überragende fachliche Kompetenz
- ausschließliche Eigenverantwortung für zumindest ein Aufgabengebiet oder einen Betriebsteil
- Gewährung von Darlehen und/oder Bürgschaften an das Unternehmen
3. Geschäftsführer:
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Alleinvertretungsbefugnis für das Unternehmen
- freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
- überragende Stellung aufgrund alleiniger Markt- und Branchenkenntnisse
- Befreiung gem. § 181 BGB
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Unternehmen ist Umwandlungsergebnis der ehemaligen Firma des Geschäftsführers
- faktische alleiniger Entscheidungsträger vor
Ort aufgrund räumlicher und/Oder organisatorischer Trennung von anderen
Unternehmensteilen
- wesentliche Mitwirkung am Aufbau des Unternehmens als Gründungsmitglied
4. Familienangehörige
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Gewährung von Darlehen und/oder Bürgschaften an das Unternehmen
- Beteiligung am Anlagevermögen (Betriebsgebäuden, technischen Anlagen und Maschinen oder Betriebsgrundstücken)
- faktisch keine Weisungsbefugnis des Betriebsinhabers, Familienbeziehung steht im Vordergrund
- als mitarbeitender Angehöriger freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
- keine betriebliche Eingliederung wie eine fremde Arbeitskraft
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- maßgeblicher Einfluss auf die Betriebsleitung aufgrund fachlicher Überlegenheit
- Gewinnbeteiligung und Tantiemenbezugsrecht
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende
Einordnung lediglich der groben Orientierung zu dienen bestimmt ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
kommt es ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine
schematische Betrachtung verbietet sich somit.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte sind in
der Lage, Ihre persönliche Situation schnell und umfassend zu erfassen,
zu beurteilen und den Befreiungsprozess von der gesetzlichen
Sozialversicherungspflicht kompetent zu begleiten.
Sprechen Sie uns an!
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