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Archiv bis 2005
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Man braucht nichts im Leben zu fürchten,

man muß nur alles verstehen.

[Marie Curie]

Aktuelle Informationen

Im Nachfolgenden finden Sie aktuelle Nachrichten aus den einzelnen Rechtsgebieten, die wir für Ihren Überblick zusammengestellt haben:

Arbeitsrecht
Bankrecht
Gesellschaftsrecht
Insolvenzrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht
Zivilprozessrecht

  Arbeitsrecht:

Erfüllung von Urlaubsanspruch und Anspruch auf Freizeitausgleich eines Zeitsaldos aus Gleitzeitkonto
Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht, wenn er ihn nur widerruflich von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt. Nur, wenn er unwiderruflich freigestellt ist, kann der Arbeitnehmer die ihm aufgrund des Urlaubsanspruchs zustehende Freizeit uneingeschränkt selbst bestimmt nutzen. Der Arbeitgeber erfüllt aber den sich aus einem Arbeitzeitkonto ergebenen Freizeitausgleichsanspruch regelmäßig durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Diese kann auch widerruflich erfolgen. [BAG Urt. v. 19.05.2009 - 9 AZR 433/08]

Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit
Der EuGH hat in seinem Vorabentscheidungsurteil vom 20. Januar 2009 in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 die Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitgestaltung und den darin verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub dahin ausgelegt, dass ein Arbeitnehmer nicht seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verliert, wenn er diesen wegen Krankheit nicht ausüben konnte.

Rechtsmittelbelehrung bei Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge
Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Anhörungsrüge sind keine Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Deswegen bedarf es hierfür keiner Rechtsmittelbelehrung. [BAG, Beschl. v. 22.07.2008 - 3 AZN 584/08 (F)]

Minijobs: Unkenntnis schützt nicht
Versichert ein geringfügig Beschäftigter seinem Arbeitgeber, dass er keinen weiteren „Minijobs“ nachgeht und stellt sich dies im Nachhinein als falsch heraus, muss der Arbeitgeber nachträglich die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das haben jetzt die Richter des hessischen Landessozialgerichts entschieden. Hinzu kommt: Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, so werden sie zusammengerechnet und unterliegen ab einem bestimmten monatlichen Einkommen der Sozialversicherungspflicht (Az.: L 1 KR 366/02). [Quelle: Handelsblatt vom 23.9.2006]

Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung führt nicht zwingend zu Einbußen beim Arbeitslosengeld
Arbeitnehmer können einer drohenden betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich zuvorkommen, indem sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung schließen. Hiermit sind keine Einbußen beim Arbeitslosengeld verbunden, wenn die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre und der Arbeitnehmer unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. [BSG Urt. v. 12.7.2006, B 11a AL 47/05 R; Quelle: Verlag Otto Schmidt]

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer hineichend deutlich über einen Betriebsübergang informieren
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer über einen Betriebsübergang informieren. In der Mittelung muss der Betriebserwerber identifizierbar benannt und der Gegenstand des Betriebsübergangs angegeben werden. Gemäß § 613a Abs.6 BGB können Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Erfolgt keine oder eine nicht ausreichende Mitteilung, beginnt diese Widerspruchsfrist nicht zu laufen. [BAG 13.7.2006, 8 AZR 305/05; Quelle: Verlag Otto Schmdt]

Unwirksame Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer gewähren dem Arbeitgeber keinen Vertrauensschutz
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte erstmals über die Wirksamkeit einer Befristung zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützt wurde. Der Siebte Senat hat der Befristungskontrollklage des Klägers stattgegeben. In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs vom 22.11.2005 (Rechtssache C-144/04) sind allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich bei den bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgeschlossenen Verträgen auch nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben. Die Entscheidung über den sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Vertrauensschutz ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten. Dieser hat in der Entscheidung vom 22. November 2005 den Ausspruch über die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt. Hieran sind die nationalen Gerichte gebunden. [Quelle: Pressemitteilung BAG, Urteil vom 26. April 2006 - 7 AZR 500/04]

EuGH lässt Abkauf des Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu
Der EuGH hat entschieden, dass das EU-Recht es nicht zulasse, dass ein bezahlter Mindestjahresurlaub im Falle der Übertragung auf ein späteres Jahr durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt wird. Denn eine Vergütung könne für den Arbeitnehmer ein Anreiz für einen Verzicht auf den Erholungsurlaub sein. Deshalb spiele es keine Rolle, ob diese Vergütung vertraglich vereinbart sei oder nicht. In der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ist geregelt, dass jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen erhalten muss. Ein Ersatz des Urlaubs durch eine finanzielle Vergütung darf nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich bei dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nämlich um einen elementaren Grundsatz des Sozialrechts in der EU, der dem Arbeitnehmer eine tatsächliche Ruhezeit zum Schutz seiner Sicherheit und Gesundheit einräume. Die positive Wirkung des Urlaubs verliere auch nicht an Bedeutung, wenn der Urlaub zu einer späteren Zeit genommen werde. Eine finanzielle Entschädigung aber würde einen nicht erwünschten Anreiz für den Arbeitnehmer schaffen, auf den Urlaub zu verzichten. [Urteil des EuGH vom 06.04.2006, C-124/05; Quelle: Pressemitteilung Nr. 32/2006]

Mehr Insolvenzgeld für Außendienstler
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr geurteilt, dass bei der Bemessung des Insolvenzgeldes durch die Bundesagenturen für Arbeit nicht nur das ehemalige Fixgehalt eines Außendienstmitarbeiters zu berücksichtigten ist, sondern auch variable Vergütungsbestandteile. Dies gelte selbst in den Fällen, so das BSG, in denen es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Insolvenz noch nicht zum Abschluss  einer Zielvereinbarung gekommen sei. [BSG, 11a AL 29/05 R]

Wer trägt die pauschale Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung?
Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen muss, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen. Im Streitfall war die Klägerin als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den "Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich". Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos. [Bundesarbeitsgericht-PM, Urteil vom 1. Februar 2006, 5 AZR 628/04]

Annahmeverzugslohn bei Aufhebungsvertrag
Ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer umstritten, ob das zwischen diesen bestehende Arbeitsverhältnis durch eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung beendet wurde, hat der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn in dem Fall zu zahlen, indem sich die Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung herausstellt. Allerdings hat der Arbeitnehmer wiederum nur Anspruch auf diesen Annahmeverzugslohn, wenn er seine Arbeitsleistung zuvor ausdrücklich angeboten hat. [BAG vom 07.12.2005, 5 AZR 19/05]

Bezugnahmeklauseln in Formular- Arbeitsverträgen (Gleichstellungsklauseln)
Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes gelten die sogenannten Gleichstellungsabreden, d. h. also solche vertraglichen Vereinbarungen, wonach die in einem vorformulierten Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme eines Arbeitgebers auf die Tarifverträge der Branche begründet werden, nur für vor dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverträge. Seit dem in Kraft treten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 unterliegen solche Regelungen dem § 305c Abs. 2 BGB, der auch für Arbeitsverhältnisse gilt. Solche Gleichstellungsabreden werden daher seit dem 01.01.2002 nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 305c Abs.2 BGB Bestandteil des Arbeitsvertrages. [BAG vom 14.11.2005, 4 AZR 536/04]

EUGH hält Befristungsregelung für ältere Arbeitnehmer für unwirksam
Nach dem deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) war es bisher möglich, ältere Arbeitnehmer ohne die sonst strengen Anforderungen an einen Befristungsgrund befristet einzustellen. Mehrere Verfahren sind nunmehr dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Urteil vom 22.11.2005 (Rechtssache C-144/04) hat der Europäische Gerichtshof die Regelung des § 14 TzBfG für mit europäischem Recht unvereinbar gehalten. Es stellte hierbei fest, dass das Ziel der nationalen Regierung, nämlich die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu fördern, grundsätzlich anzuerkennen sei. Allerdings haben sich sämtliche gesetzgeberische Maßnahmen an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten. Sie müssten insbesondere angemessen und erforderlich sein. Genau gegen diesen Grundsatz sah der EuGH einen Verstoß als gegeben an. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorgenannten bundesdeutschen Rechtsvorschriften zwar die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer bezwecken, weil diese erhebliche Schwierigkeiten haben, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Ein derartiges Ziel sei, so der EuGH, grundsätzlich eine objektive und angemessene Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen Alters. Die nationalen Rechtsvorschriften, wie im Vorliegenden das TzBfG, gingen jedoch über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Zieles als angemessen anzusehen sei. Andernfalls bestünde Grund zu der Besorgnis, dass ab einem Lebensalter von 52 Jahren nur noch befristete Beschäftigungsverhältnisse zu erlangen seien. Dieser Tendenz hat sich der EuGH mit dem vorgenannten Urteil nunmehr entgegengestellt. [28.11.2005]

Urlaub für arbeitnehmerähnliche Personen
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 1 BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer iSd. Gesetzes gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind (§ 2 BUrlG). Der Urlaubsanspruch der arbeitnehmerähnlichen Personen richtet sich grundsätzlich nach denselben Bestimmungen wie der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer. Sie haben ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freistellung. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist der Urlaub abzugelten.
Die in einer Klinik als Nachtwache beschäftigte Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei Arbeitnehmerin gewesen. Die Arbeitgeberin hatte das verneint, weil die Klinik den Nachtwachendienstplan nicht selbst erstellte, sondern den beschäftigten Nachtwachen überließ, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen. Es habe auch kein Dauerschuldverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person vorgelegen, sondern allenfalls ein auf den jeweiligen Dienst beschränktes Dienstverhältnis.
Der Neunte Senat hat die Beklagte - wie bereits das Landesarbeitsgericht - zur Zahlung der verlangten Urlaubsvergütung verurteilt. Er hat offen gelassen, ob die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten war. Sie war zumindest arbeitnehmerähnliche Person. Die Beklagte hatte der Klägerin ohne zeitliche Beschränkung gestattet, sich in die monatlichen Dienstpläne einzutragen und ihr damit eine fortlaufende Beschäftigung ermöglicht. Die Klägerin hat diese wahrgenommen und monatlich zwischen zehn Diensten und achtzehn Diensten (120 bis 216 Stunden) gearbeitet. Sie ist vergleichbar einem Arbeitnehmer tätig geworden und war wirtschaftlich von der Beklagten abhängig.[Pressemitteilung des BAG, Urteil vom 15. November 2005 - 9 AZR 626/04]

Die von nur einem Geschäftsführer unterschriebene Kündigung kann unwirksam sein
Dieses gilt nach einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 1.9.2005 (11 Sa 7/05) zumindest in den Fällen, in denen der Arbeitgeber nur von mehreren Geschäftsführern gleichzeitig im Außenverhältnis vertreten werden kann. In einem solchen Fall lässt die nur von einem der vertretungsberechtigten Geschäftsführern unterschriebene Kündigung keine hinreichend sichere Abgrenzung zu Kündigungsentwürfen  zu. Die in einem solchen Fall bestehenden Zweifel gehen generell zu Lasten des Arbeitgebers. Streitgegenständlich hier war ein Anstellungsverhältnis mit einer GmbH & Co KG. Ein vergleichbarer Fall mit einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) war bereits durch das Bundesarbeitsgericht am 21.4.2005 (2 AZR 162/04) entscheiden worden. [4.11.2005]

Bundesarbeitsgericht hält zweimonatige Ausschlussfrist für unwirksam.
In einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (5 AZR 52/05) hat dieses ausgeurteilt, dass in der regelmäßig anzutreffenden zweimonatigen Ausschlussfrist, wonach alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis mit Ablauf von zwei Monaten verfallen, sofern sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich geltend gemacht worden sind, eine unangemessene Benachteiligung der jeweiligen Arbeitnehmer zu sehen ist. Eine solche Klausel sei daher unwirksam. Nach der in der vorbenannten Entscheidung vertretenen Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sind alle vertraglichen Ausschlussfristen, die kürzer als drei Monate sind, unangemessen kurz und damit unwirksam. [24.10.2005]

  Bankrecht:

Zu Nr. 7 Abs. 3 der AGB Banken/Sparkassen
Aus dem bloßen Schweigen eines Bankkunden kann grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung i.S.e. konkludenten Genehmigung gefolgert werden, auch wenn dem Bankkunden Kontoauszüge zugegangen sind, aus welchen sich die Lastschriften ergeben. Erst bei einer widerspruchslosen Fortführung (des Kontos) über einen erheblichen Zeitraum ist eine konkludente Genehmigung in Betracht zu ziehen. [OLG Köln, Urt. v. 5.11.2008 - 2 U 78/08]

EU-Kommission veröffentlicht neue Leitlinien zur Kreditvergabe
Die EU-Kommission hat am 08.12.2008 detaillierte Leitlinien zur Bankenrekapitalisierung in der Finanzkrise veröffentlicht. Damit sollen die Kreditvergabe an die Realwirtschaft gesichert und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Die Leitlinien tragen dem Umstand Rechnung, dass die Kreditkrise inzwischen auch die Realwirtschaft erreicht hat und selbst finanziell gesunde Banken zur Gewährleistung eines angemessenen Kreditflusses unter Umständen staatliche Gelder benötigen. [Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.12.2008]

Umfang der Hinweispflicht einer Bank auf möglichen Totalverlust eines Zertifikats richtet sich nach Umständen des Einzelfalls ("Lehman")
Der Umfang der Hinweispflicht eines Kreditinstituts auf einen möglichen Totalverlust eines Wertpapiers (hier: Lehman-Zertifikat) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist unter anderem von Bedeutung, ob die Emittentin zum Zeitpunkt des Verkaufs als renommierte Investmentbank galt und ob die Kunden durch die ihnen in den Verkaufsunterlagen erteilten Hinweise jederzeit in der Lage waren, Nachfragen an die Bank zu richten. [LG Frankfurt a.M. 28.11.2008, 2-19 O 62/08]

Anlagevermittler können mit der Herausgabe eines Verkaufsprospekts grundsätzlich keine fehlerhafte mündliche Anlageberatung ausgleichen
Anlagevermittler müssen Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkte informieren. Hierzu gehört insbesondere eine Aufklärung über die mit der speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken. Insoweit kann der Vermittler mit der Herausgabe eines Anlageprospekts keine Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermittler den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, dass die Risiken der Anlage in dem Prospekt beschrieben werden. [OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.6.2006, 7 U 225/05; Quelle: Verlag Otto Schmidt]

Käufer von so genannten „Schrottimmobilien“ müssen Darlehen nach Widerruf zurückzahlen
Käufer von so genannten „Schrottimmobilien“ müssen nach einem Widerruf des die Immobilie finanzierenden Darlehensvertrags regelmäßig das Darlehen zurückzahlen. ). Dieses hat der BGH in einer weiteren Entscheidung zu den sog. „Schrottimmobilien-Fällen“ entschieden (BGH Urt. v. 16.5.2006, XI ZR 6/04). § 3 HWiG, der den Darlehensnehmer nach einem Widerruf zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich der marktüblichen Zinsen verpflichtet, verstößt nach Ansicht der Bundesrichter nicht gegen die Haustürgeschäftsrichtlinie (85/577). Verbraucher können die Rückzahlung des Darlehens lediglich dann verweigern, wenn sie von dem Anlagevermittler über die Risiken und Chancen der Kapitalanlage arglistig getäuscht worden sind und die Bank sich dieses Verhalten zurechnen lassen muss. [Quelle: BGH PM Nr. 77 vom 16.05.06]

BGH klärt Streitfragen zur Haftung der Banken bei Rückabwicklung in den sog. Schrottimmobilienfällen
Der II. und XI. Senat des BGH haben ihre Meinungsverschiedenheiten zur Rechtsstellung getäuschter Immobilienfonds-Anleger gegenüber der den Anteilserwerb finanzierenden Bank beigelegt (BGH 25.4.2006, XI ZR 193/04 u.a.). Danach bilden Anteilserwerb und Darlehensvertrag nur ausnahmsweise ein verbundenes Geschäft im Sinn von § 9 VerbrKrG, wenn die Kreditaufnahme durch den entsprechend bevollmächtigten Anlagevermittler erfolgt und das Darlehen nicht von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig ist. In den Fällen, in denen der Anleger einen Treuhänder mit der Abwicklung des gesamten Geschäftes betreut hat, hat sich die Rechtslage nunmehr für den Anleger deutlich verschlechtert. Der Anleger kann Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren u. ä. nach der neuen Rechtsprechung des BGH der Bank nicht entgegensetzen. Ein Anleger kann sich daher regelmäßig nur noch in den Fällen von seinem Kreditvertrag lösen, in denen ihn ein Vermittler beim Erwerb der Fondsbeteiligung getäuscht hat. [BGH Pressemitteilung Nr. 62/2006 vom 25.04.2006 zu XI ZR 193/04]

Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und
Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern
nicht schriftlich dokumentieren
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass Kreditinstitute keine zivilrechtliche Pflicht oder Obliegenheit zur schriftlichen Dokumentation der Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber Kapitalanlegern haben. In dem zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin nach erheblichen Kursverlusten die beklagte Bank wegen eines angeblichen Beratungsverschuldens bei der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, ein Angestellter der beklagten Bank habe ihr trotz konservativen Anlageverhaltens die Umschichtung des Depots in Anteile an hochspekulativen Multimedia-, Biotechnologie-, Software- und Internetfonds empfohlen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für eine fehlerhafte Anlageberatung nicht erbracht habe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat die Klägerin u.a. geltend gemacht, zu ihren Gunsten griffen eine Beweislastumkehr oder Beweiserleichterungen ein, weil die beklagte Bank die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert hat. [BGH-PM, Urteil vom 24. Januar 2006  XI ZR 320/04]
 
Kreditinstitute sind zur Kontoeinrichtung verpflichtet.
Die Frage, ob ein vermögensloser Neukunde Anspruch auf die Einrichtung eines Girokontos bei einem Kreditinstitut hat, ist seit längerem umstritten gewesen. Die sich in letzter Zeit abzeichnende kundenfreundliche Rechtssprechung hat durch ein weiteres Urteil des Landgericht Bremen (AZ: 2 O 408/05) nunmehr eine erneute Bestätigung gefunden. Hiernach sind alle Kreditinstitute grundsätzlich verpflichtet, Girokonten auf Wunsch eines Kunden einzurichten. Dieses gilt nach Auffassung der Richter sogar bei anstehender Insolvenz des Kunden. Rechtsgrundlage sei die Selbstverpflichtung der Banken über den Zentralen Kreditausschuss, in welchem die Verbände der Kreditwirtschaft zusammengeschlossen sind. Diese haben sich im Rahmen einer Selbstverpflichtung „Girokonto für Jedermann“ hierzu bekannt, um einer verpflichtenden gesetzlichen Regelung zu entgehen. Selbstverständlich besteht ein Anspruch allerdings nur auf die Führung eines Girokontos im Guthaben. [25.10.2005]

  Gesellschaftsrecht:

Bundestag hat die Einführung von elektronischen Handels- und Genossenschaftsregistern beschlossen
Der Bundestag hat am 28.9.2006 das Gesetz über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister (EHUG) beschlossen. Danach sollen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister bis zum 1.1.2007 auf den  elektronischen Betrieb umgestellt werden. Künftig können die  entsprechenden Unterlagen nur noch in elektronischer Form eingereicht werden. Die Bundesländer können für die Umstellung auf den  elektronischen Verkehr Übergangsfristen vorsehen, nach denen die  Unterlagen bis spätestens Ende 2009 auch noch in Papierform eingereicht werden können. Ab dem 1.1.2007 können unter http://www.unternehmensregister.de/ die publikationspflichtigen Daten eines Unternehmens online abgerufen werden. Hier sollen alle wesentlichen Unternehmensdaten, deren Offenlegung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, gebündelt zur Verfügung stehen.

Zeit für Gründer – die GmbH-Reform

Das Bundesjustizministerium hat heute den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungnahme zugeleitet. Das Gesetz macht die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver und stärkt so den Wirtschaftsstandort Deutschland.
Um Unternehmungsgründungen zu erleichtern, wird das Mindestkapital einer GmbH künftig von 25.000 auf 10.000 € abgesenkt. Die Eintragungsverfahren werden beschleunigt, indem sie vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung abgekoppelt werden. Weiter schlägt der Entwurf vor, eine Art gutgläubigen Erwerb der Geschäftsanteile einzuführen. Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden. [BMJ, Pressemitteilung vom 29.5.2006]

Entwarnung für Gesellschafter-Geschäftsführer:
Wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV) mitteilt, wird sie das Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht selbständiger GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anwenden, da die Entscheidung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspreche. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten. [Quelle: PM der DRV v. 4.4.2006]

Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vor Amtsniederlegung einen neuen Geschäftsführer bestimmen
Alleinige Gesellschafter einer GmbH, die zugleich deren Geschäftsführer sind, handeln rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich als Geschäftsführer abberufen, ohne einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung eines neuen Geschäftsführers ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich. Anderenfalls könnte ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer nach Belieben das Gesellschaftsvermögen dem Gläubigerzugriff entziehen, in dem er die Gesellschaft durch Amtsniederlegung handlungsunfähig macht. [OLG Zweibrücken 15.2.2006, 3 W 209/05; Quelle: Verlag Otto Schmidt, GmbH-Rundschau]

Bei einer zweigliedrigen GmbH bedarf es für eine Ausschlussklage keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung
Bei einer GmbH mit nur zwei Gesellschaftern bedarf es für eine Ausschlussklage nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Thüringen keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Da dem auszuschließenden Gesellschafter bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht zusteht, entscheidet allein der Mitgesellschafter, ob das Ausschließungsverfahren in Gang gesetzt wird. [OLG Thüringen 5.10.2005, 6 U 162/05]

  Insolvenzrecht:

BGH: Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen[BGH, Beschluss vom 18.1.2010 - II ZA 4/09]

Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Verträge
Wird der Restschuldversicherungsvertrag aufgrund der fehlerhaften Belehrung durch den Insolvenzverwalter widerrufen, so sind geleistete Versicherungsprämien an den Verwalter herauszugeben. Eine Aufrechung durch das Kreditinstitut mit den Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag ist gern. § 96 InsO nicht möglich. Des Weiteren kann das Kreditinstitut als Gläubiger im Verfahren keine Ansprüche mehr aus § 114 Abs. 1 InsO herleiten, da mit dem Widerruf des Darlehensvertrag auch die in diesem regelmäßig enthaltene Abtretung der pfändbaren Einkommensanteile hinfällig wird. [BGH, Urt v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09]

Auch Zahlung aus lediglich geduldeter Kontoüberziehung kann gläubigerbenachteiligend sein
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Aufgabe von BGHZ 170, 276). [BGH, Urt. v. 6.10.2009 - XI ZR 191/05]

Keine Vorteilsausgleichung bei Anfechtung
Rechtsgrundlose Zahlungen der Insolvenzschuldnerin sind als unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO anzusehen. Zahlungen außerhalb des Anfechtungszeitraums sind bei einer Rückforderung von Scheingewinnen im Schneeballsystem nicht abzuziehen. [BGH, Urteil vom 25.6.2009 - IX ZR 195/07]

Darlehen und Restschuldversicherung sind bei freiwilligem Abschluss keine verbundenen Verträge
Werden Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag zwar zusammen abgeschlossen, hat die Darlehensgeberin aber nicht den Abschluss der Restschuldversicherung zur Voraussetzung der Darlehensgewährung gemacht, so handelt es sich bei beiden Verträgen nicht um verbundene Verträge i.S.d. § 358 BGB. [OLG Celle, Urteil vom 17.6.2009 - 3 U 53/09]

Früheres Eigenkapitalersatzrecht ist auch nach Inkrafttreten des MoMiG in "Altfällen" anwendbar
Nach dem Wortlaut der Übergangsvorschrift findet das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der so genannten Novellenregeln gemäß §§ 32a, 32b GmbHG a. F. als auch der so genannten Rechtsprechungsregeln gemäß §§ 30, 31 GmbH a. F. analog auf "Altfälle" bei vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnetem Insolvenzverfahren weiterhin Anwendung. Ein Schuldverhältnis untersteht nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht, das zur Zeit seiner Entstehung galt. [BGH PM Nr.20 vom 28.01.2009]

Aufhebung der Verfahrenskostenstundung: Kausalität zwischen Falschangaben des Insolvenzschuldners und Bewilligung vorausgesetzt
Auch unvollständige Angaben des Schuldners im Insolvenzverfahren, die ein falsches Gesamtbild vermitteln, können zur Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führen. Die Aufhebung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Angaben setzt allerdings voraus, dass diese für die Stundungsbewilligung ursächlich waren. [BGH 08.01.2009, IX ZB 167/08]

Die Feststellungsklage des Insolvenzgläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. [BGH, Urt. v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08]

Keine Unterbrechung bei bloßer Anhängigkeit
Wird nach Einreichung der Klage bei Gericht, aber noch vor Zustellung an den Beklagten das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet, findet eine Unterbrechung des Rechtsstreits nicht statt. [BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - IX ZB 232/08]

Lastschriftwiderruf durch Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder
1. Ein Rückzahlungsverlangen des Schuldners gegenüber dem Treuhänder/Insolvenzverwalter betreffend im Wege des Lastschrift-«Widerrufes» generierter Geldbeträge ist nicht im Verfahren gemäß § 36 Abs. 4 InsO vor dem Insolvenzgericht geltend zu machen.
Im Wege des Lastschrift-«Widerrufes» generierte Geldbeträge gehören zur Insolvenzmasse.
2. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat die Verpflichtung, noch nicht genehmigten Lastschrift-Abbuchungen vom Konto des Schuldners seine Genehmigung innerhalb der Genehmigungsfiktionsfrist zu versagen, sofern dies für die übrigen Gläubiger vorteilhaft ist.
3. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder tritt nicht im Pflichtenverhältnis zum abbuchenden Gläubiger in die «Fußstapfen» des Schuldners. Eine Haftung aus § 826 BGB wegen Lastschrift-«Widerrufes» ist nicht ersichtlich.
Rückgebuchte Beträge dienen im Stundungsverfahren in erster Linie der Ermäßigung der Verfahrenskostendeckungspflicht des Schuldners aus § 4b InsO. Nachteile des Schuldners durch Lastschrift-«Widerrufe», die nicht gegebenenfalls ohnehin im eröffneten Verfahren auch entstehen würden, da die Masse für die entsprechenden Verpflichtungen nicht aufkommt, sind nicht ersichtlich. [AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2008 - 68c IK 625/08]

Schuldnern kann bei Suizidgefahr Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren gewährt werden
Bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters gemäß § 148 Abs.2 InsO kann dem Schuldner auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, wenn es zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist. Als Generalklausel des Schuldnerschutzes kann § 765a ZPO einem Schuldner grundsätzlich auch nach Insolvenzeröffnung mit Rücksicht auf die auch im Insolvenzverfahren zu beachtenden Grundrechte wie Art. 2 Abs.2 S.1 GG gegen einzelne Verwertungsmaßnahmen Vollstreckungsschutz vermitteln. [BGH, 16.10.2008, IX ZB 77/08]

Insolvenzverwalter müssen die Unzulässigkeit einer Aufrechnung nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen.
Macht ein Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit einer Aufrechnung oder Verrechnung geltend, weil er der Ansicht ist, ein Insolvenzgläubiger (hier: eine Sparkasse) habe die Möglichkeit hierzu durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt, muss er die Anfechtbarkeit von der objektiven Gläubigerbenachteiligung möglicherweise entgegenstehenden Rechten des Insolvenzgläubigers nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerichtlich geltend machen. In diesem Fall findet § 146 Abs.1 InsO keine Anwendung. [BGH 17.07.2008, IX ZR 148/07]

Umfang der Insolvenzmasse bei einer Verbraucherinsolvenz
Wer Privatinsolvenz angemeldet, kann über Zahlungen seiner Versicherungen in der Regel nicht verfügen. Das gilt auch für Leistungen der Kfz-Kaskoversicherung, wenn der Insolvente den Pkw nicht unbedingt für die Arbeit braucht. Die Gelder stehen nach einem rechtskräftigen Urteil des LG Coburg allein den Insolvenzgläubigern zu. Weil der Schuldner nach Abschluss der Insolvenz von seinen gesamten Schulden befreit ist, hat der Gesetzgeber bewusst angeordnet, dass sämtliche pfändbaren Gegenstände (und Zahlungen einer Versicherung für diese) zur Schuldentilgung verwendet werden müssen. [Urteil des LG Coburg vom 06.05.2008]

Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Verwalter in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person setzt nicht voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen i. S. von § 116 S. 1 Nr. 2 ZPO zuwider laufen würde.
[BGH, Beschl. v. 15.2.2007, I ZB 73/06]

Insolvenzverwalter müssen die Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter grundsätzlich hinnehmen
Insolvenzverwalter können die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters regelmäßig nicht anfechten oder mittels vorläufigen Rechtsschutzes von vorneherein verhindern. Einer Anfechtung oder Verhinderung der Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters stehen die Interessen des Staates, der Gläubiger und des Schuldners an einem komplikationslosen Ablauf des Insolvenzverfahrens entgegen. [BVerfG 23.5.2006, 1 BvR 2530/04]

Anfechtungsrecht des schwachen Verwalters unter neuen Voraussetzungen
Im Rahmen eines vorläufigen Insolvenzverfahrens stellt die Begleichung von Altverbindlichkeiten häufig unabdingbare Voraussetzung für die Fortführung des insolventen Unternehmens dar. Verweigerten wichtige Warenlieferanten die Weiterbelieferung der Insolvenzschuldnerin ohne Ausgleich der bisherigen Verbindlichkeiten, so zahlte der vorläufig bestellte schwache Insolvenzverwalter häufig die Altverbindlichkeiten und trug so zur Fortführung des Unternehmens bei. Da solche Altverbindlichkeiten aber grundsätzlich Insolvenzverbindlichkeiten darstellen, die zur Tabelle anzumelden sind, wurden diese dann später häufig – ggf. durch den selben Insolvenzverwalter – angefochten. Diese harsch kritisierte Praxis ist nunmehr durch den Bundesgerichtshof eingeschränkt worden. Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter schafft nach dem Urteil des BGH vom 15.12.2005 (IX ZR 156/04) mit seiner Zustimmung zum Ausgleich von Altverbindlichkeiten einen grundsätzlich anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand. Etwas anders gelte nur in dem Fall, in dem der Gläubiger seine Marktmacht ausnutze, um die Zusage zum Ausgleich der Altverbindlichkeiten zu erhalten.

Geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH können Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens beantragen
Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 22.9.2005 (IX ZB 55/04) übt der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Aus diesem Grund kann der geschäftsführende Alleingesellschafter bei Insolvenz der GmbH die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahren beantragen. Er muss sich nicht gemäß § 304 InsO auf das Verbraucherinsolvenzverfahren verweisen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der geschäftsführende Alleingesellschafter Forderungen aus Arbeitsverhältnissen schuldet. Hierzu zählen auch Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer. [11.11.2005]

  Steuerrecht:

BFH: Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass von der sog. 1 %-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind. [BFH - VI R 34/07]

Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig
Mit Urteil vom 26.11.2008 hat der BFH entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung umgestellt hat. Es handele sich hierbei um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten. Vor diesem Hintergrund begegne die Besteuerung der Renteneinkünfte eines vormals Selbständigen im Rahmen der Übergangsregelung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sofern nicht - wie im Streitfall - gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde. [Urteil des BFH vom 26.11.2008 -X R 15/07]

Für kürzeren Arbeitsweg sind Umzugskosten absetzbar
Auch wenn nur ein Partner einen kürzeren Weg zur Arbeit hat, sind Umzugskosten steuerlich absetzbar. Das gilt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) selbst dann, wenn der andere Partner durch den Umzug sogar einen längeren Weg zur Arbeit in Kauf nimmt. Umzugskosten sind allerdings nur dann absetzbar, wenn zumindest einer der Partner jeden Morgen und Abend jeweils mindestens 30 Minuten Zeit spart. Dabei muss aber nicht gegeneinander aufgerechnet werden: Selbst dann, wenn der andere Partner nach dem Umzug einen deutlich längeren Weg zur Arbeit hat, sind die Kosten abzugsfähig [BFH, AZ: IX R 79/01].

Zur steuerlichen Behandlung der Vermietung eines Arbeitszimmers an den Arbeitgeber
Der BFH hatte mit Urteil vom 16.09.2004 (VI R 25/02) bestimmt, dass Arbeitnehmer, die an ihren Arbeitgeber ein im eigenen Haus gelegenes Büro vermieten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wenn die Nutzung des Büros in erster Linie im Interesse des Arbeitsgebers liegt. Demgemäss stellt die Mietzahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn des Arbeitnehmers dar, wenn die Nutzung des Büros vorrangig im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Die Konstellationen sind im Einzelfall natürlich schwer abzugrenzen. Das BMF hat daher mit Datum vom 13.12.2005 (IV C 3-S 2253-112/05) verschiedene Kriterien aufgestellt. Im Ergebnis dürfte es für die Beurteilung der jeweiligen Fälle darauf ankommen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Zuordnung der Mieteinnahmen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. In einem solchen Fall wären die das vermietete Zimmer betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Ertragsteuerliche Behandlung der oHG-Geschäftsführung durch GmbH.
Wird die Geschäftsführung für eine oHG durch eine an dieser nicht
selbst beteiligte GmbH erledigt, so sind die Zahlungen der oHG an die
GmbH für diese Tätigkeit Sondervergütungen des Gesellschafters der oHG,
wenn dieser als Geschäftsführer der GmbH die Geschäftsführungsaufgaben
für die oHG wahrnimmt. Hat die GmbH neben der Geschäftsführung für die
Personengesellschaft einen weiteren Tätigkeitsbereich, gilt dies nur
dann, wenn die Tätigkeit des Gesellschafters für die oHG hinreichend
von seiner Tätigkeit für den übrigen Geschäftsbereich der GmbH
abgrenzbar ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die oHG der GmbH
die Aufwendungen ersetzt, die dieser für die im Interesse der oHG
erbrachten Tätigkeiten des Gesellschafters entstanden sind. [BFH Urt. v. 14.02.2006, VIII R 40/03]

Finanzgericht Köln hält die Besteuerung von Kapitaleinkünften in den Jahren 2000 bis 2002 für verfassungswidrig.
Durch Beschluss vom 22.09.2005 (Az.: 10 K 1880/05) das Finanzgericht Köln in einem Verfahren Zweifel an der Vorschrift des § 20 EStG in der für die Jahre 2000 bis 2002 geltenden Fassung gehegt und im Rahmen eines Vorlagebeschlusses das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Aufgrund des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit ( Strafbefreiungserklärungsgesetz)“ wurde derjenige, der seine Zinsen in den vorgenannten Veranlagungszeiträumen nicht erklärt und damit nicht versteuert hatte, nunmehr aber diese nacherklärte, steuerlich besser behandelt als der steuerehrliche Bürger. Denn von den nacherklärten Einnahmen werden nach dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit nur noch 60 % der Besteuerung unterworfen, worauf dann auch lediglich pauschal 25 bzw. 35 % Steuern erhoben werden. In dieser ungleichen Behandlung zwischen steuerehrlichen und steuerunehrlichen Bürgern sieht der 10. Senat des Finanzgerichts Köln einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, hier insbesondere gegen den Gleichheitssatz. Weiter seien darüber hinaus, so das Finanzgericht Köln, in den Jahren 2000 bis 2002 Zweifel in verfassungsrechtlicher Hinsicht begründet, weil in diesem Zeitraum die Besteuerung der Zinseinkünfte nach wie vor nicht gleichmäßig durchgesetzt werden könne. Aufgrund struktureller Verzugshindernisses sei die gleichmäßige Durchsetzung des staatlichen Steueranspruchs weitgehend vereitelt. [24.10.2005]

Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz
Gem. § 74 FGO i.V.m. § 240 ZPO wird das gerichtliche Verfahren im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder eines Beteiligten kraft Gesetzes unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Es bedarf in diesem Fall keines Antrages oder einer gerichtlichen Verfügung. Dieser Grundsatz gilt auch im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen. [FG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2005, AZ: III 99/04]

  Wirtschaftsrecht:

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Selbständige können seit 01. Februar 2006 freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Die beruflich selbständige Tätigkeit muss allerdings mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.
Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis ist, dass die
Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III gestanden haben müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden. Wurde das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, kann die Zeit der Unterbrechung nicht berücksichtigt werden. ( ...mehr)

Kapitalanleger-Musterverfahren können starten
Am 01.11.2005 sind zwei wesentliche Gesetze des 10-Punkte-Programms der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes in Kraft getreten. Das Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll der leichteren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen dienen, das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) soll die Rahmenbedingungen börsennotierter Aktiengesellschaften ändern.
Das KapMuG ermöglicht geschädigten Kapitalanlegern eine verbesserte Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche. In Musterverfahren kann nun geklärt werden, ob eine falsche oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation vorlag. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen stellen, werden nur einmal mit Bindungswirkung für alle geschädigten Anleger geklärt; es bedarf nur einer Beweisaufnahme. Das Prozesskostenrisiko für den einzelnen Anleger wird deutlich gesenkt. Kapitalanleger können sich mit dem neu geschaffenen elektronischen Klageregister unter http://www.ebundesanzeiger.de/ darüber informieren, ob bereits ein Musterverfahren beantragt oder gar eingeleitet worden ist. So wird die Entscheidung, selbst Klage einzureichen und sich diesem Musterverfahren anzuschließen, erleichtert. Das UMAG modernisiert und ändert die Rahmenbedingungen unserer börsennotierten Aktiengesellschaften. Dabei sind insbesondere drei Punkte hervorzuheben:
    * Die Haftungsklage, also die Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstand und Aufsichtsrat wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen wird in der Durchsetzung verbessert.
    * Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt.
    * Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird modernisiert und auf internationale Gepflogenheiten umgestellt.
[BMJ - Pressemitteilung vom 01.11.05]

  Zivilprozessrecht: 

Verjährungseinrede ist bei unstreitigem Sachverhalt auch noch in Berufungsinstanz möglich
Die Einrede der Verjährung kann erstmals auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden, wenn die insoweit relevanten Tatsachen unstreitig sind. Die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs.2 ZPO unterscheidet gerade nicht zwischen Einreden und von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendungen. [
BGH 23.06.2008, GSZ 1/08]

Bindung an Anerkenntnis
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich an, als seinen Antrag im anstehenden Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführungen der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie auch im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wollte. [Urteil des OLG Stuttgart vom 29.09.2005, 13 U 99/05] 


  
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