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Das lang ersehnte Urteil des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den sog. „Schrottimmobilien-Fällen“
ist nunmehr am 25.10.2005 ergangen (AZ: C 229/04). Der EuGH hat mit diesem Urteil, das
von Betroffenen ebenso wie von der Fachwelt lange erwartet wurde, den
Schutz der Bankkunden weiter gestärkt. Das Urteil war mit hoher
Spannung erwartet worden, da der Bundesgerichtshof in der
Bundesrepublik Deutschland den Schutz betroffener Bankkunden zuletzt
unterschiedlich bewertet hatte. Noch der Schlussantrag des
Generalanwalts beim EuGH hatte Befürchtungen aufkommen lassen, der EuGH
werde sich der nationalen und eher bankenfreundlichen Rechtsprechung
anschließen.
Diese Befürchtungen sind nunmehr durch
die Richter des EuGH widerlegt worden. Mit dem o.g. aktuellen Urteil
haben diese einen Schlussstrich unter die seit langem währende
Diskussion gezogen und damit die bisher bestehende Rechtsunsicherheit
in weiten Teilen beendet. Wie der EuGH ausgeurteilt hat, haften Banken,
die ihre Kunden bei einem in einer Haustürsituation abgeschlossenen
Vertrag nicht über das den Kunden zustehende Widerrufsrecht belehrt
haben, grundsätzlich für die entstandenen Verluste. Betroffen von
diesem Urteil sind derzeit angenommene 300.000 Kunden, die speziell in
der 90er-Jahren entsprechende Kredite für überteuerte Immobilien
aufgenommen hatten. Die Richter haben zwar keinen konkreten Lösungsweg
gefordert und damit den Vorrang nationalen Rechts berücksichtigt. Sie
haben aber zugleich klargestellt, dass der von den betroffenen Banken,
im Streitfall die Crailsheimer Volksbank e.G., zu leistende
Schadenersatz in jedem Fall den überhöhten Immobilienpreis und die
nicht erzielten Mieteinnahmen mit umfasst.
Wir vertreten bereits seit langem
geschädigte Bankkunden vor deutschen Gerichten. Es war hierbei ein
regionaler Unterschied in den Urteilen der jeweiligen Gerichte zu
verzeichnen. In Folge dessen war eine vorprozessuale Erfolgsprognose
stets mit einem erhöhten Risiko behaftet. Auf Grundlage dieses neuen
Urteils des EuGH dürfte sich in naher Zukunft eine einheitliche
Rechtsprechung entwickeln, so dass Betroffene endlich hoffen können,
aus der seit Jahren bestehenden Notlage herauszukommen.
In jedem Fall empfehlen wir zeitnah
fachkundigen Rat hinsichtlich der Durchsetzung Ihrer
Schadenersatzansprüche einzuholen. Es ist nach unserer Auffassung davon
auszugehen, dass in erster Linie schnelles Handeln die Möglichkeit
einer raschen Erledigung, ggf. schon vorprozessual, bietet.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer
Ansprüche zur Seite. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder senden
Sie uns eine Email!
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