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Schrottimmobilie
Kapitalanlagenhaftung
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Man braucht nichts im Leben zu fürchten,

man muß nur alles verstehen.

[Marie Curie]

Banken haften grundsätzlich in den Fällen der sog. "Schrottimmobilien" bei fehlender Widerrufsbelehrung

Das lang ersehnte Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den sog. „Schrottimmobilien-Fällen“ ist nunmehr am 25.10.2005 ergangen (AZ: C 229/04). Der EuGH hat mit diesem Urteil, das von Betroffenen ebenso wie von der Fachwelt lange erwartet wurde, den Schutz der Bankkunden weiter gestärkt. Das Urteil war mit hoher Spannung erwartet worden, da der Bundesgerichtshof in der Bundesrepublik Deutschland den Schutz betroffener Bankkunden zuletzt unterschiedlich bewertet hatte. Noch der Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH hatte Befürchtungen aufkommen lassen, der EuGH werde sich der nationalen und eher bankenfreundlichen Rechtsprechung anschließen.


Diese Befürchtungen sind nunmehr durch die Richter des EuGH widerlegt worden. Mit dem o.g. aktuellen Urteil haben diese einen Schlussstrich unter die seit langem währende Diskussion gezogen und damit die bisher bestehende Rechtsunsicherheit in weiten Teilen beendet. Wie der EuGH ausgeurteilt hat, haften Banken, die ihre Kunden bei einem in einer Haustürsituation abgeschlossenen Vertrag nicht über das den Kunden zustehende Widerrufsrecht belehrt haben, grundsätzlich für die entstandenen Verluste. Betroffen von diesem Urteil sind derzeit angenommene 300.000 Kunden, die speziell in der 90er-Jahren entsprechende Kredite für überteuerte Immobilien aufgenommen hatten. Die Richter haben zwar keinen konkreten Lösungsweg gefordert und damit den Vorrang nationalen Rechts berücksichtigt. Sie haben aber zugleich klargestellt, dass der von den betroffenen Banken, im Streitfall die Crailsheimer Volksbank e.G., zu leistende Schadenersatz in jedem Fall den überhöhten Immobilienpreis und die nicht erzielten Mieteinnahmen mit umfasst.


Wir vertreten bereits seit langem geschädigte Bankkunden vor deutschen Gerichten. Es war hierbei ein regionaler Unterschied in den Urteilen der jeweiligen Gerichte zu verzeichnen. In Folge dessen war eine vorprozessuale Erfolgsprognose stets mit einem erhöhten Risiko behaftet. Auf Grundlage dieses neuen Urteils des EuGH dürfte sich in naher Zukunft eine einheitliche Rechtsprechung entwickeln, so dass Betroffene endlich hoffen können, aus der seit Jahren bestehenden Notlage herauszukommen.


In jedem Fall empfehlen wir zeitnah fachkundigen Rat hinsichtlich der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche einzuholen. Es ist nach unserer Auffassung davon auszugehen, dass in erster Linie schnelles Handeln die Möglichkeit einer raschen Erledigung, ggf. schon vorprozessual, bietet. Selbstverständlich stehen wir Ihnen gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Rufen Sie uns an, schreiben Sie uns oder senden Sie uns eine Email!

  
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