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Mit dem Firmensitz in Hannover ist der
Strukturvertrieb der Hurricane Financial Service, Hurricane Immobilien
GmbH und der Hurricane Aktiengesellschaft überregional tätig geworden.
Gegenstand der wesentlichen Geschäftsfelder ist der Vertrieb von
Eigentumswohnungen, der im Weg des sogenannten „Strukturvertriebs"
organisiert war.
Gerade in letzter Zeit ist es – angestoßen durch
geschädigte Anleger – zu einer stärkeren Beachtung der
Geschäftstätigkeiten der einzelnen Unternehmungen in der Öffentlichkeit
gekommen. Wie der lokalen Presse mehrfach zu entnehmen war, ist nunmehr
auch die Staatsanwaltschaft Hannover mit Ermittlungen gegen die
Gesellschaften, aber auch gegen die einzelnen Geschäftsführer
beschäftigt. Gegen diese sowie gegen einzelne Vertriebsmitarbeiter
werden Vorwürfe des Betrugs, der Insolvenzverschleppung, der
Gläubigerbenachteiligung u. a. erhoben.
Bisher ist es den einzelnen Gesellschaften bzw.
ihren Geschäftsführern hingegen offenkundig gelungen, durch die
Verschleierung der wahren Unternehmensdaten sowie die weitergehende
Verschachtelung der Unternehmensgruppe, hier insbesondere durch
Übertragung von schuldrechtlichen und Verpflichtungen und
gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen dafür zu sorgen, dass Gläubiger
nur im Ausnahmefall die ihnen zustehenden Forderungen geltend machen
konnten.
Wir vertreten Geschädigte gegenüber den einzelnen
Unternehmungen der Gruppe. Auch in Abstimmung mit anderen Kollegen
liegt das vorrangige Augenmerk unserer Tätigkeiten darauf, vor einem
transparenten Kostenhintergrund und einer vorherigen Risikoanalyse die
möglichst effektive Durchsetzung bestehender Ansprüche zu ermöglichen.
Nur eine genauere Kenntnis des Aufbaus des Unternehmenssystems und der
praktizierten Vertriebsmethoden ermöglicht es, ohne weiteren unnötigen
zeitlichen Verzug die Vermögensinteressen der Betroffenen vor dem
Hintergrund einer drohenden Insolvenzgefahr zu realisieren.
Geschädigte Anleger müssen daher nicht nur schnell
handeln sondern darüber hinaus beachten, dass die im strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht automatisch und
unverzüglich jeweils in den zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zur
Verfügung stehen. Darüber hinaus ist auch in dem Fall, in dem
Vermögenswerte seitens der Ermittlungsbehörden sichergestellt werden
sollten, eine automatische Schadenwiedergutmachung nicht zu erwarten,
sondern jeder Geschädigte muss selbst versuchen, in möglichst
optimierter Weise seine Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen. In
diesem Zusammenhang haben allerdings die Bankrechtssenate des
Bundesgerichtshofes (BGH) sowie das Oberlandesgericht Celle in jüngster
Zeit den Anlegerschutz verbessert, so dass nunmehr auch der
Anlagevermittler bzw. Anlageberater haftet, wenn er eine Geldanlage
ungeprüft oder in unzutreffender Weise als sicher bezeichnet hat.
Vor diesem Hintergrund ist eine zeitnahe Überprüfung der geeigneten
Vorgehensweisen im Einzelfall angezeigt. Sollten Sie diesbezüglich
Fragen oder Beratungsbedarf haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gern
zur Verfügung. Unsere Telefon-Nr. sowie Kanzleizeiten können Sie unter
der Rubrik „Kontakte" ersehen. Es besteht zudem die Möglichkeit dort
auch per e-Mail mit uns in Kontakt zu treten. 
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