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Bankrecht: Keine Kosten für Wertpapierübertragung im Depot
Bankrecht: Verwirkung des Rückgriffsrechts auf den Bürgen
Bankrecht: Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung
Banken: Kontokündigung durch öffentlich beherrschte Banken
Banken: Darlehenstilgung durch Lebensversicherung
Banken: Verletzung von Beratungspflichten beim Bauherrenmodell
Gebührenrecht: BGH zur Erörterungsgebühr bei Rechtsmittelrücknahme
Gesellschaftsrecht: GmbH-Geschäftsführer müssen persönlich erhaltene Zahlungen an die Gesellschaft herausgeben
Gesellschaftsrecht: Handelndenhaftung bei Vorratsgesellschaften
GmbH-Recht: Kapitalerhöhung in der Gesellschaftskrise
Insolvenzrecht: GmbH-Gesellschafter müssen der GmbH bei Insolvenz vermietete Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung stellen
Internet: Neue BGH-Rechtsprechung zu sog. Dialern
Mietrecht: Vollstreckungstitel auch gegen Untermeiter erforderlich
Mietrecht: Vereinbarung eines Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer
Steuerrecht: Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht
Steuerverfahrenrecht: Nachholung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in PKH-Fällen
Steuerrecht: Häusliches Arbeitszimmer bei Kundenkontakten voll absetzbar
Steuerrecht: Kosten des Klagverfahrens nach der Kostenrechtsmodernisierung
Steuerrecht: Kein Gestaltungsmißbrauch bei Steuersparintention
Steuerrecht: Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften in den VZ 1997 und 1998
Steuerrecht: Vertikaler Verlustausgleich verfassungskonform?
Zivilprozessrecht: Neue Rechtsprechung des BGH zur Aufrechnung
Zivilprozessrecht: Erfordernis eines richterlichen Hinweises trotz Rüge des Gegners
Bankrecht: Entgelt für Übertragung von Wertpapieren von einem Depot in ein anderes unzulässig
Der Bankensenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in zwei weiteren
Urteilen vom 30.11.2004 (XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) seine
kundenfreundliche Rechtssprechung im Bankenrecht bestätigt. Nach dieser
Entscheidung sind Klauseln in Preisverzeichnissen von Kreditinstituten,
die für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot
Entgelte vorsahen, unzulässig. Ähnlich wie bei der Rechtssprechung zur
Auskunftspflicht als Drittschuldner sieht der BGH die
Übertragungsverpflichtung der Banken als Erfüllung der ihnen
obliegenden gesetzlichen Pflicht. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten
hingegen könne grundsätzlich nicht mit einem Entgelt gegenüber dem
Kunden belegt werden. Die Bank erbringe insoweit keine Leistung,
sondern erfülle lediglich eine ihr obliegende gesetzliche Verpflichtung.
Bank verwirkt Rückgriff auf Bürgen bei Verursachung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs:
Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich in der
Regel für Firmenkredite auch persönlich verbürgen. In Krisenzeiten
versuchen dann die Banken, ihr Ausfallrisiko so gering wie möglich zu
halten. Überweisungen werden nicht mehr ausgeführt oder Schecks nicht
mehr eingelöst. Der Geschäftsführer muss wegen Zahlungsunfähigkeit zum
Insolvenzgericht, wenn nicht vorher schon ein anderer Gläubiger
Insolvenzantrag gestellt hat. Während die anderen Gläubiger in der
Regel nur quotalen Zugriff auf das verbliebene Gesellschaftsvermögen
haben, versuchen die Kreditinstitute, sich aus der Bürgschaft zu
befriedigen.
Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 06.07.2004
ist dies jedoch nicht in jedem Fall zulässig. Der BGH hat schon früher
entschieden, dass der Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den
Bürgen verwirken kann, wenn er unter Verletzung seiner
Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen
Zusammenbruch herbeiführt und so den Rückgriff des Bürgen vereitelt.
Einen solchen Fall sieht der BGH auch dann als gegeben an, wenn die
Bank pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks verweigert, obwohl sich
die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten
Kontokorrentkredites hält. Die Bank verwirkt den Anspruch auf den
Bürgen nicht, wenn sie das Geld zurückhält, weil sie den Kredit mit
sofortiger Wirkung hätte kündigen können. Bei Sanierungskrediten gilt
eine ordentliche Kündigung als ausgeschlossen; Gründe für eine
außerordentliche Kündigung muss die Bank beweisen. Die Bank konnte
vorliegend auch nicht belegen, dass die Gesellschaft selbst bei einer
ordnungsgemäßen Auszahlung in Konkurs gegangen wäre. In diesem Fall
hätte sie den Anspruch gegen den Bürgen behalten. [BGH vom 06.07.2004 – XI ZR 254/02, Betriebs-Berater 2004 S. 1983 - ]
Bankrecht: Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung
Regelmäßig kommt es vor, dass Banken eigene
Forderungen im Wege des Factoring an Dritte verkaufen. Allerdings ist
auch hierbei, wie nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt am Main
klargestellt hat, das Bankgeheimnis zu beachten. Abtretungen unter
Verletzung des Bankgeheimnisses sind daher, so das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main, grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes sei lediglich
in dem Fall möglich, in dem auch der Kunde selbst vertragswidrig
handele. [OLG Frankfurt am Main, Az.: 8 U 84/04]
Banken:
Neue Rechtssprechung des BGH zum Willkürverbot bei Kündigung eines
Bankkontos durch eine von der öffentlichen Hand beherrschte Bank
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil
vom 02.12.2003 - Geschäfts-Nr.: XI ZR 397/02 - entschieden, dass eine
Bank, die wie private Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnimmt,
besonderen Anforderungen aufgrund der Tatsache, dass diese gerade durch
die öffentliche Hand beherrscht wird, unterliegt. So ist bspw. die
Kündigung eines Kontos ohne sachlichen Grund gemäß § 134 BGB nichtig.
Nach Auffassung des BGH ist eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber
ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft nach
dem Willkürverbot des Art. 3 (1) GG daran gehindert, ohne tatsächlichen
sachlichen Grund ein Bankverhältnis zu kündigen. In dem vom BGH
entschiedenen Fall war der Partei „Die Republikaner" ein Konto durch
die Deutsche Postbank AG gekündigt worden.
Dieses Urteil wird wohl auch in naher Zukunft
erhebliche Auswirkungen auf Kontokündigungen durch die Postbank und
Sparkassen haben. Der in der Praxis häufig anzufindende Verweis, dass
eine Kontokündigung nicht näher begründet werden müsse, wird daher wohl
in Zukunft per se im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der erfolgten Kündigung nicht mehr ausreichen.
Banken: Darlehenstilgung durch Lebensversicherung
Häufig werden Darlehen, insbesondere Baudarlehen,
bei einer Finanzierung der Gestalt verbunden, dass dieses zum Ende der
Laufzeit durch die Leistung einer zu gleich abgeschlossenen
Lebensversicherung getilgt werden sollen. Durch die anhaltende
schlechte Wirtschaftslage der Lebensversicherungsgesellschaften ergibt
sich nunmehr häufiger das Problem, dass die bei Vertragsschluss
eingeplanten Überschüsse den Prognosen bei weitem nicht entsprechend.
Insoweit kann bei Fällen der vorgenannten Art häufig eine
Finanzierungslücke auftauchen.
Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in einer Entscheidung
vom 04.04.2003 (15 U 8/02) die Verantwortlichkeit für eine so
entstehende Unterdeckung der Bank selbst zugewiesen. Das OLG Karlsruhe
führt insoweit aus: ,, Soll ein Bankdarlehen durch eine
Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der
Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank
die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von Ihrem
Kundenverlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des
Darlehensvertrages ergibt."
In den meisten Fällen finden sich in den
vertraglichen Unterlagen hingegen lediglich Formulierungen wie: ,, Die
Tilgung erfolgt durch die Lebensversicherung bei der xy
Lebensversicherungsgesellschaft." Eine solche Formulierung würde den
vorbenannten Anforderungen der Rechtssprechung hingegen nicht genügen.
[Quelle: Anwaltpraxis Wirtschaftsrecht 2004, 41]
Banken: Verletzung von Beratungspflichten beim Bauherrenmodell
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.01.2004
- Az.: XI ZR 355/02 - festgestellt, dass eine kreditgebende Bank ihren
Kunden ungefragt informieren muss, wenn die erzielten Mieterträge der
in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten
Eigentumswohnungen nicht den in Anlageprospekt prognostizierten Mieten
entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet.
Dieses gilt mindestens in dem Fall, in dem eine kreditgebende Bank
einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell
empfohlen hat. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich nach Auffassung
des Bundesgerichtshofes in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um,
wenn der Schädiger jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig
verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.
Gebührenrecht – keine Erörterungsgebühr bei Rechtsmittelrücknahme
Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das
Rechtsmittel vor Eintritt in die mündliche Verhandlung unmittelbar nach
einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wird. Dieses hat der BGH
nunmehr in einem Beschluss vom 24.06.2004, Az.: VII ZB 11/04,
entschieden.
Gesellschaftsrecht: GmbH-Geschäftsführer müssen persönlich erhaltene Zahlungen an die Gesellschaft herausgeben
Alleinige
GmbH-Geschäftsführer müssen Zahlungen, die sie im Rahmen ihrer
Tätigkeit bei der Gesellschaft erhalten haben, an diese herausgeben.
Dies gilt auch für solche Zahlungen, die für den Geschäftsführer
persönlich bestimmt waren (zum Beispiel Provisionszahlungen), wenn
durch die Zahlungen die Gefahr besteht, dass der Geschäftsführer die
Interessen der GmbH außer Acht lässt. [OLG Köln 21.4.2005, 18 U 179/03]
Der Sachverhalt: Die
Klägerin ist eine Abfallwirtschaftsgesellschaft in der Rechtsform einer
GmbH. Sie verlangte vom Beklagten, ihrem ehemaligen alleinigen
Geschäftsführer, die Herausgabe von rund 1,6 Millionen Euro. Sie trug
vor, dass der Beklagte die Summe als Schmiergeld über eine
Briefkastenfirma vereinnahmt habe. Demgegenüber trug der Beklagte vor,
dass er die Summe für von ihm erbrachte Unterstützungshandlungen im
Zusammenhang mit einem Geschäftsanteilserwerb erhalten habe. Das LG
verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Summe. Seine hiergegen
gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.
Die Gründe: Die
Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 1,6
Millionen Euro. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht
darauf an, ob es sich bei der Summe tatsächlich um Provisionszahlungen
gehandelt hat. Selbst wenn Provisionszahlungen vorgelegen haben
sollten, wäre der Beklagte verpflichtet, diese an die Klägerin
herauszugeben. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet,
auch solche für ihn persönlich bestimmte Vorteile herauszugeben, die
ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zugeflossen sind,
wenn dadurch die Gefahr besteht, dass er die Interessen der
Gesellschaft außer Acht lässt. Im Streitfall hatte der Kläger die
Zahlungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der
Beklagten erhalten. Zwischen den Zahlungen und seiner Tätigkeit besteht
demnach ein vom Beklagten nicht widerlegter innerer Zusammenhang.
Ferner ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Annahme der
Zahlungen die Interessen der Klägerin nicht beachtet hat. [Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.4.2005, Quelle: OLG Köln PM vom 21.4.2005]
Der Bundesgerichtshof (BGH) weitet die Handelndenhaftung bei Vorratsgesellschaften aus.
Nach
einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, mit der
die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte in München und Frankfurt
nunmehr geändert wurde, sind auch bei Vorratsgesellschaften, die ihren
Geschäftsbetrieb erstmalig aufnehmen, die rechtsformspezifischen
Gründungsvorschriften zu beachten. Der BGH hatte einen Fall zu
entscheiden, bei dem unmittelbar nach Erwerb einer Vorratsgesellschaft
die neuen Gesellschafter die Geschäftstätigkeit aufnahmen, die
bisherigen Geschäftsführer abberiefen und neue Geschäftsführer
bestellten. Diese Änderungen wurden jedoch mit einer erheblichen
zeitlichen Verzögerung in das Handelsregister eingetragen. Eine
Versicherung, dass die Stammeinlagen eingezahlt und weiterhin zur
freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, wurde nicht abgegeben.
Vorgelegt wurde lediglich ein Kontoauszug der Gesellschaft, aus dem
sich das Vorhandensein der Stammeinlagen ergab.
Der
BGH hat nunmehr geurteilt, dass die Vorlage eines Kontoauszuges -
ungeachtet dessen Erklärungswertes - nicht ausreichend ist. Werde die
im Rahmen der Anmeldung erforderliche Versicherung über die freie
Verfügbarkeit des Stammkapitals nicht abgegeben oder bestünden für das
Handelsregister begründete Zweifel, dass das Mindestkapital nicht mehr
gedeckt sei, so habe dieses nach Auffassung des BGH die Eintragung
abzulehnen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Erwerb
einer solchen Vorratsgesellschaft einer Neugründung gleichkomme. Die
Ausstattung der Gesellschaft mit dem gesetzlich oder vertraglich
vorgesehenen Haftungskapital müsse daher auch bei erstmaliger
wirtschaftlicher Nutzung einer Gesellschaft gewährleistet sein.
Insbesondere sei sicherzustellen, dass durch eine unmittelbar nach
Erwerb der Vorratsgesellschaft aufgenommene Geschäftstätigkeit im
Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung noch keine Verluste
eingetreten seien.
In
der Konsequenz ist es daher nunmehr nicht mehr möglich, die nach dem
Erwerb ins Handelsregister einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse
durch einzelne Geschäftsführer anmelden zu lassen. Diese sind nunmehr
von allen Geschäftsführern höchstpersönlich zu unterzeichnen, was
insbesondere die Bestellung von ausländischen Geschäftsführern in
bedeutendem Umfang erschwert. Es ist darüber hinaus davon auszugehen,
dass auch im Falle des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft nunmehr die
Vorschriften der Handelndenhaftung bzw. die in der Rechtssprechung
entwickelten Grundsätze zur sogenannten „Unterbilanzhaftung“ Anwendung
finden werden. Es ist daher auch im Falle des Erwerbs einer
Vorratsgesellschaft dringend anzuraten, jedwede Geschäftstätigkeit bis
zur erwirkten handelsregisterlichen Eintragung zurückzustellen. Die
Erstellung einer Zwischenbilanz zu Verkehrswerten scheint darüber
hinaus im Einzelfall für den Zeitpunkt der Verwendung der
Vorratsgesellschaft anzuraten zu sein. [BGH, Az.: II ZB 12/02]
GmbH-Recht: Kapitalerhöhungen in der Krise der Gesellschaft
Mit
Urteil vom 15.03.2004 (II ZR 210/01) hat der BGH nunmehr festgestellt,
dass im Falle der Kapitalerhöhung einer GmbH in der Gesellschaftskrise
zunächst aus Gründen der Rechtssicherheit ein entsprechender
Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter vorliegen muss.
Andernfalls könne im Insolvenzfall eine nochmalige Inanspruchnahme der
Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter drohen. Wird nämlich ohne
einen Kapitalerhöhungsbeschluss durch die Gesellschafter an die
Gesellschaft geleistet, so könnte es sich um eine sogenannte „Zahlung
auf eine künftige Einlageschuld" handeln, die nur in dem Fall
schuldtilgende Wirkung entfaltet, in dem der der Gesellschaft zur
Verfügung gestellte Betrag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Kapitalerhöhung dieser auch tatsächlich noch zur Verfügung steht.
Insolvenzrecht: GmbH-Gesellschafter müssen der GmbH bei Insolvenz vermietete Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung stellen
Wenn
GmbH-Gesellschafter der Gesellschaft ein Grundstück vermieten, kann
dies eine eigenkapitalersetzende Leistung der Gesellschafter sein. Dies
kommt in Betracht, wenn sich die Gesellschaft in einer Krise befindet
und die Gesellschafter aus diesem Grund verpflichtet sind, der
Gesellschaft das Grundstück unentgeltlich zu überlassen. In der
Insolvenz darf der Insolvenzverwalter das Grundstück dann unentgeltlich
zu nutzen. [BGH 31.1.2005, II ZR 240/02]
Der Sachverhalt: Die
Beklagten sind Gesellschafter der S-GmbH. Sie vermieteten das in ihrem
Eigentum stehende Grundstück an die Gesellschaft. Auf dem Grundstück
lastete ein Grundpfandrecht. Im Jahr 1999 wurde über das Vermögen der
S-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt. Auf den Antrag eines
Grundpfandrechtsgläubigers wurde die Zwangsverwaltung über das
Grundstück angeordnet, und der Zwangsverwalter begehrte vom Kläger die
Zahlung der laufenden Miete. Der Kläger zahlte einen Teil der Miete,
kündigte dann aber das Mietverhältnis. Der Kläger verlangte von den
Beklagten die Rückzahlung der von ihm geleisteten Miete und die Zahlung
von rund 300.000 Euro als Ersatz für den Wegfall der
Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück. Der Kläger vertrat die
Auffassung, dass die Überlassung des Grundstücks eine
eigenkapitalersetzende Leistung der Beklagten gewesen sei. Mit der
Beschlagnahme des Grundstücks sei die unentgeltliche
Nutzungsmöglichkeit entfallen. Deshalb seien die Beklagten zum Ersatz
des Nutzungswerts verpflichtet. Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg.
Die Gründe: Der
Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete
und auf Zahlung eines Nutzungsausfallersatzes. Die Überlassung des
Grundstücks stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung der Beklagten
dar. In der Krise einer Gesellschaft ist der Gesellschafter
verpflichtet, der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zur unentgeltlichen
Nutzung zu überlassen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat
der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück unentgeltlich
weiter zu nutzen. Dieses Recht endet erst mit einer etwaigen
Zwangsverwaltung des Grundstücks. Im Streitfall hat der Kläger auf
Grund des Wegfalls der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit gegen die
Beklagten einen Ersatzanspruch. Denn gemäß § 32a, b GmbHG und § 39
Abs.1 Nr.5 InsO können Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital
umgewandelt werden. Damit soll verhindert werden, dass der
Gesellschafter sich im Fall einer Krise der Gesellschaft vorrangig
befriedigt. Gesellschafter sind in einer Krise daher verpflichtet, der
Gesellschaft das Wirtschaftsgut unentgeltlich zu überlassen. Diese
Pflicht erfüllen sie nicht, wenn die Gesellschaft oder der
Insolvenzverwalter nach Anordnung der Zwangsverwaltung Miete oder Pacht
an den Zwangsverwalter zahlen muss. In diesem Fall sind die
Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft oder dem
Insolvenzverwalter die gezahlte Miete oder Pacht zu erstatten. [Quelle:
Verlag Otto Schmidt KG]
Ein
Netzbetreiber kann von einem Kunden nicht die durch einen Dialer
entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten
nicht verletzt hat.
Telefonkunden sind dem Netzbetreiber
gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für
Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer
verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über ein heimlich im
Computer des Kunden installiertes Einwählprogramm (Dialer) erfolgte und
dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine
Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.
Zum Sachverhalt: Der Kunde hatte
beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die
die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg
sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die
Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers
derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine
teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der
scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese
Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei
standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
Der Bundesgerichtshof hat bei seiner
Entscheidung den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV
herangezogen: demzufolge trifft den Kunden keine Vergütungspflicht für
die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu
vertreten hat.
Der Netzbetreiber habe ein eigenes
wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste,
da er nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und
Plattformbetreiber abführen muss. Folglich sei es angemessen, dass er
auch das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern trage, sofern
der Kunde diesen Missbrauch nicht zu vertreten haben.
Im
vorliegenden Fall habe der Kunde den Missbrauch nicht zu vertreten
gehabt. Es habe für ihn kein besonderer Anlaß zu Schutzvorkehrungen
vergelegen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige
Vorsorge gegen Anwahlprogramme könne nicht erwartet werden. [BGH - Urteil vom 04.03.04 (III ZR 96/03)]
Vollstreckung gegen im Räumungstitel nicht genannte Personen
Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer
Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht benannten
Dritten vollstrecken. Dieses gilt zumindest dann, wenn der Dritte
Mitbesitzer ist. [BGH, Beschluss vom 25.06.2004, IXa ZB 29/04]
Vereinbarung eines Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer
Wird bei der Vermietung von Gewerberäumen ein
Mietzins ,,inklusive Mehrwertsteuer" vereinbart, so macht sich der
Vermieter gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig, wenn er keine
Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt und der Mieter dadurch den
Vorsteuerabzug verliert [OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2003, 30 U 80/03,
MDR 2004, 206].
Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht
Kosten für die
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen prinzipiell als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Höhe der Kosten muss aber
angemessen sein. Außerdem hat der Gesetzgeber den Abzug beschränkt:
Bewirtungskosten sind nur begrenzt abziehbar ab 2004 in Höhe von 70 %
(bis 2003: 80 %) der nachgewiesenen Kosten (§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Bewirtungskosten liegen vor, wenn der Unternehmer Geschäftspartner, z.
B. Kunden, Lieferanten, Steuerberater, zum Essen und/oder Trinken
einlädt, um die Geschäftsbeziehung zu vertiefen, Informationen
auszutauschen oder einfach einen Vertragsabschluss zu feiern.
Für den Abzug der
Bewirtungskosten gibt es sehr strenge formale Vorschriften, die
zwingend eingehalten werden müssen, damit der Betriebsausgabenabzug
nicht gefährdet ist. So müssen z. B. der Anlass der Bewirtung und die
Namen der an der Bewirtung teilnehmenden Personen angegeben und dieser
Beleg zeitnah erstellt und unterschrieben werden. Außerdem müssen die
Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).
Seit dem 1.4.1999
dürfen – in Anlehnung an die einkommenssteuerlichen
Abzugsbeschränkungen – bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten
von der auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ebenfalls nur 70 %
(bis 2003: 80 %) als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (§
15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG). Ob diese gesetzliche Regelung, d.h. die
Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit EU-Recht vereinbar ist, war
bisher umstritten.
Der BFH hat in
einem aktuellen Urteil entschieden, dass betrieblich veranlasste
Bewirtungskosten, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind, in
voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung des
Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UstG ist nach Meinung des BFH
mit EU-Recht nicht vereinbar (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03). Ein
Steuerpflichtiger kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht
berufen. In einschlägigen Fällen sollte künftig der volle 100%ige
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Auch bei unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden für die Vorjahre kann von der
steuerentlastenden Wirkung der neuen Rechtsprechung profitiert werden,
sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Hierzu sollten
entsprechende Änderungsanträge gestellt werden (§ 164 Abs. 2 AO), die
im Einzelfall durchaus zu beträchtlichen Umsatzsteuererstattungen
führen können. [Quelle: Haufe – Verlag, 31.03.2005]
Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der Zwei- Monats-Frist
Eine
Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) gegen ein FG-Urteil muss binnen eines
Monats beim BFH eingelegt (§ 116 Abs. 2 FGO), jedoch nach § 116 Abs. 3
FGO erst innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Zustellung des
Urteils begründet werden. Ist der Steuerpflichtige mittellos, so kann
er gemäß §142 FGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen.
Dabei musste er jedoch nach bisheriger BFH-Rechtsprechung als formales
Erfordernis die Revisionszulassungsgründe in laienhafter Form innerhalb
der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 FGO darlegen.
Diese
Rechtsprechung gibt der BFH nun auf (BFH-Beschluss vom 27.10.2004, VII
S 11/04): Es reicht aus, wenn der Antragsteller die Darlegung der
Revisionszulassungsgründe in der zweimonatigen Begründungsfrist
darlegt. Es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art.
20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsgebot) vereinbar, wenn bemittelten
Rechtssuchenden für die Begründung ihrer NZB eine (verlängerbare) Frist
von 2 Monaten gewährt werde, unbemittelten jedoch zur Begründung des
PKH-Antrags nur ein Monat.
Anmerkung: Im
Ergebnis hatte der PKH-Antrag jedoch keinen Erfolg, da die geltend
gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dargelegt
worden war. [ Quelle: Reiser in DStZ 2005, 60 ]
Nds. Finazgericht zum Häuslichen Arbeitszimmer:
Kundenkontakt macht Heimbüro voll absetzbar
Unternehmer, die mit ihrem Wohnhaus verbundene Büros
regelmäßig auch für Kundenbesprechungen nutzen, können die Kosten voll
von der Steuer absetzen. Sie müssen sich vom Finanzamt nicht mit der
Begründung abspeisen lassen, bei den Räumen handele es sich lediglich
um beschränkt abzugsfähige häusliche Arbeitszimmer. Das hat jetzt das
Finanzgericht Niedersachsen klargestellt (FG Niedersachsen, 3 K
10594/01). Die Richter mussten über 2 Büros des Generalvertreters einer
Versicherung urteilen. Das Finanzamt hatte sie als häusliche
Arbeitszimmer eingestuft mit der Folge, dass maximal 1.250,00 EUR
angesetzt werden konnten. Die Richter hingegen stellten auf die häufige
Nutzung für den Publikumsverkehr und durch die Angestellten des Klägers
ab. Bei solch intensiver Nutzung durch andere Personen seien die Zimmer
teil des Betriebs gewesen und keine Heimarbeitsräume, so das Gericht.
[Handelsblatt, 29.09.2004]
Klagen vor dem Finanzgericht seit 1. Juli 2004 teurer
Das neue
Kostenmodernisierungsgesetz macht Klagen vor dem Finanzgericht seit 1.
Juli 2004 teurer. Mit welchen Kosten Sie rechnen müssen – hier erfahren
Sie es.
Nach der neuen Gesetzeslage kostet
ein Gerichtsbescheid nun genau so viel wie ein Urteil nach einer
mündlichen Verhandlung. Da die mündliche Verhandlung in der
Vergangenheit deutlich mehr kostete als ein Gerichtsbescheid,
verzichteten viele Kläger auf die mündliche Verhandlung und gaben sich
nach einem Erörterungstermin mit einem Gerichtsbescheid zufrieden. Bei
einem Streitwert von 1.000 EUR betrugen die Gerichtskosten lediglich
110 UR.
Nun kostet der Gerichtsbescheid wie
bei einer mündlichen Verhandlung 220 EUR. Neu ist, dass auch bei
niedrigeren Streitwerten, bei denen es dem Kläger ums Prinzip geht,
stets ein Mindeststreitwert von 1.000 EUR und somit Gebühren von 220
EUR fällig werden. Bei ab dem 1.7.2004 eingereichten Klagen, können
Kläger ihre Klage auch nicht mehr gebührenfrei zurücknehmen. [Quelle:
www.quicksteuer.de; 26.08.2004)
Neue Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes zum Gestaltungsmissbrauch
Der BFH hat mit Urteil vom 18.03.2004 (III R 25/02,
DStR 2004, 1078) klargestellt, dass die Wahl der Rechtsform selbst dann
keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 52 AO darstellt, wenn
seitens des Steuerpflichtigen damit das Ziel verfolgt wird, eine
geringere Steuerbelastung zu erreichen. Voraussetzung hierzu ist nach
Auffassung des BFH allerdings, dass es sich bei dem zu beurteilenden
Rechtsgeschäft nicht um ein Scheingeschäft oder um ein sonst nicht
durchgeführtes Rechtsgeschäft handelt. Insoweit dürften, wie auch in
der herrschenden Literatur weitgehend gefordert, die Voraussetzungen
des sogenannten „Drittvergleichs" im Einzelfall zu überprüfen sein.
Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig
Der Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Stpfl. durch
ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird
die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des
Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich
ziehen. Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Urteil v. 9.3.2004 - 2
BvL 17/02 - entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG
in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung
mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit er
Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Infolge der
Nichtigerklärung zählen die von der gleichheitswidrigen Norm erfassten
privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate
beträgt, nicht (mehr) zu den erfassten Spekulationsgeschäften und damit
auch nicht zu den sonstigen Einkünften, die der Einkommensteuer
unterliegen. Dies betrifft die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die
Nichtigerklärung erstreckt sich nicht auf Nachfolgeregelungen der zur
Prüfung gestellten Norm. [NWB-Eilnachrichten 12/2004]
Vertikaler Verlustausgleich gemäß § 2 (3) EStG möglicherweise nicht verfassungsgemäß
Die
im Kalenderjahr 1999 eingefügte Regelung des § 2 (3) EStG, der
sogenannte „vertikale Verlustausgleich“, nach dem Verluste über
51.500,00 Euro danach nur bis zur Hälfte mit anderen positiven
Einkünften verrechenbar sind, ist möglicherweise nicht
verfassungskonform. Das Finanzgericht Münster hatte einen auf die
Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Vorschrift gestützten Antrag auf
Aussetzung der Vorziehung teilweise stattgegeben. Nach summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage würden, so dass FG Münster, an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 (3) EStG ernstliche Zweifel
bestehen. Möglicherweise liege eine Verletzung des Grundsatzes der
Besteuerung nach der finanziellen und wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit sowie der geforderten Bestimmtheit von Gesetzen und
ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vor.
Es
ist daher dringend anzuraten, Einkommenssteuerbescheide, die eine
Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkommensarten nur
eingeschränkt zulassen, mit dem Einspruch anzufechten. Mit dem Hinweis
auf das beim BFH anhängige Verfahren kann sogleich das Ruhen des
Verfahren bis zur Entscheidung der Sache beantragt werden. [FG Münster, Beschluss vom 07.11.2002, 8 V 4220/02 E; Az. des BFH: XI B 231/02]
Neues vom BGH zum Aufrechnungsrecht
War im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine
Aufrechnungslage nicht gegeben, kann der auf die Aufrechnung gestützte
Einwand der Erfüllung nicht deshalb gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert
sein, weil die Aufrechnungslage hätte geschaffen werden können.
[BGH-Uurteil vom 7.7.2005, VII ZR 351/03]
Neue Rechtsprechung dess BGH zum Erfordernis eines richterlichen Hinweises trotz gegnerischer Rüge
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom
17.06.2004, VII ZR 25/03, ist ein richterlicher Hinweis oder eine
Rückfrage des Gerichts auch dann geboten, wenn für das Gericht
offensichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei die
von dem Prozessgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines
Klagantrages oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.
Der Bundesgerichtshof hat insoweit einer weit
verbreiteten Praxis der Instanzengerichte entgegengewirkt und der
gesetzgeberischen Intention zur weitgehenden Aufklärung und
Hinweispflicht, wie sie bspw. im Rahmen des § 139 ZPO Berücksichtigung
gefunden hat, weitreichende Bedeutung verliehen.
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