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Kapitalanlagenhaftung
Archiv bis 2005
Archiv bis 2003

Man braucht nichts im Leben zu fürchten,

man muß nur alles verstehen.

[Marie Curie]

Archiv der Mandanteninformationen 2004

Bankrecht: Keine Kosten für Wertpapierübertragung im Depot

Bankrecht: Verwirkung des Rückgriffsrechts auf den Bürgen

Bankrecht: Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung

Banken: Kontokündigung durch öffentlich beherrschte Banken

Banken: Darlehenstilgung durch Lebensversicherung

Banken: Verletzung von Beratungspflichten beim Bauherrenmodell

Gebührenrecht: BGH zur Erörterungsgebühr bei Rechtsmittelrücknahme

Gesellschaftsrecht: GmbH-Geschäftsführer müssen persönlich erhaltene Zahlungen an die Gesellschaft herausgeben

Gesellschaftsrecht: Handelndenhaftung bei Vorratsgesellschaften

GmbH-Recht: Kapitalerhöhung in der Gesellschaftskrise

Insolvenzrecht: GmbH-Gesellschafter müssen der GmbH bei Insolvenz vermietete Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung stellen

Internet: Neue BGH-Rechtsprechung zu sog. Dialern

Mietrecht: Vollstreckungstitel auch gegen Untermeiter erforderlich

Mietrecht: Vereinbarung eines Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer

Steuerrecht: Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht

Steuerverfahrenrecht: Nachholung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in PKH-Fällen

Steuerrecht: Häusliches Arbeitszimmer bei Kundenkontakten voll absetzbar

Steuerrecht: Kosten des Klagverfahrens nach der Kostenrechtsmodernisierung

Steuerrecht: Kein Gestaltungsmißbrauch bei Steuersparintention

Steuerrecht: Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften in den VZ 1997 und 1998

Steuerrecht: Vertikaler Verlustausgleich verfassungskonform?

Zivilprozessrecht: Neue Rechtsprechung des BGH zur Aufrechnung

Zivilprozessrecht: Erfordernis eines richterlichen Hinweises trotz Rüge des Gegners


Bankrecht: Entgelt für Übertragung von Wertpapieren von einem Depot in ein anderes unzulässig

Der Bankensenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in zwei weiteren Urteilen vom 30.11.2004 (XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04) seine kundenfreundliche Rechtssprechung im Bankenrecht bestätigt. Nach dieser Entscheidung sind Klauseln in Preisverzeichnissen von Kreditinstituten, die für die Übertragung von Wertpapieren von einem in ein anderes Depot Entgelte vorsahen, unzulässig. Ähnlich wie bei der Rechtssprechung zur Auskunftspflicht als Drittschuldner sieht der BGH die Übertragungsverpflichtung der Banken als Erfüllung der ihnen obliegenden gesetzlichen Pflicht. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten hingegen könne grundsätzlich nicht mit einem Entgelt gegenüber dem Kunden belegt werden. Die Bank erbringe insoweit keine Leistung, sondern erfülle lediglich eine ihr obliegende gesetzliche Verpflichtung.

Bank verwirkt Rückgriff auf Bürgen bei Verursachung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs:

Gesellschafter-Geschäftsführer müssen sich in der Regel für Firmenkredite auch persönlich verbürgen. In Krisenzeiten versuchen dann die Banken, ihr Ausfallrisiko so gering wie möglich zu halten. Überweisungen werden nicht mehr ausgeführt oder Schecks nicht mehr eingelöst. Der Geschäftsführer muss wegen Zahlungsunfähigkeit zum Insolvenzgericht, wenn nicht vorher schon ein anderer Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat. Während die anderen Gläubiger in der Regel nur quotalen Zugriff auf das verbliebene Gesellschaftsvermögen haben, versuchen die Kreditinstitute, sich aus der Bürgschaft zu befriedigen.

Nach einer neuen Entscheidung des BGH vom 06.07.2004 ist dies jedoch nicht in jedem Fall zulässig. Der BGH hat schon früher entschieden, dass der Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirken kann, wenn er unter Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem Hauptschuldner dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch herbeiführt und so den Rückgriff des Bürgen vereitelt. Einen solchen Fall sieht der BGH auch dann als gegeben an, wenn die Bank pflichtwidrig die Einlösung eines Schecks verweigert, obwohl sich die damit einhergehende Kontobelastung im Rahmen des vereinbarten Kontokorrentkredites hält. Die Bank verwirkt den Anspruch auf den Bürgen nicht, wenn sie das Geld zurückhält, weil sie den Kredit mit sofortiger Wirkung hätte kündigen können. Bei Sanierungskrediten gilt eine ordentliche Kündigung als ausgeschlossen; Gründe für eine außerordentliche Kündigung muss die Bank beweisen. Die Bank konnte vorliegend auch nicht belegen, dass die Gesellschaft selbst bei einer ordnungsgemäßen Auszahlung in Konkurs gegangen wäre. In diesem Fall hätte sie den Anspruch gegen den Bürgen behalten. [BGH vom 06.07.2004 – XI ZR 254/02, Betriebs-Berater 2004 S. 1983 - ]

 Bankrecht: Bankgeheimnis bei Forderungsabtretung

Regelmäßig kommt es vor, dass Banken eigene Forderungen im Wege des Factoring an Dritte verkaufen. Allerdings ist auch hierbei, wie nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt hat, das Bankgeheimnis zu beachten. Abtretungen unter Verletzung des Bankgeheimnisses sind daher, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes sei lediglich in dem Fall möglich, in dem auch der Kunde selbst vertragswidrig handele. [OLG Frankfurt am Main, Az.: 8 U 84/04]

Banken: Neue Rechtssprechung des BGH zum Willkürverbot bei Kündigung eines Bankkontos durch eine von der öffentlichen Hand beherrschte Bank

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 02.12.2003 - Geschäfts-Nr.: XI ZR 397/02 - entschieden, dass eine Bank, die wie private Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnimmt, besonderen Anforderungen aufgrund der Tatsache, dass diese gerade durch die öffentliche Hand beherrscht wird, unterliegt. So ist bspw. die Kündigung eines Kontos ohne sachlichen Grund gemäß § 134 BGB nichtig. Nach Auffassung des BGH ist eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft nach dem Willkürverbot des Art. 3 (1) GG daran gehindert, ohne tatsächlichen sachlichen Grund ein Bankverhältnis zu kündigen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war der Partei „Die Republikaner" ein Konto durch die Deutsche Postbank AG gekündigt worden.

Dieses Urteil wird wohl auch in naher Zukunft erhebliche Auswirkungen auf Kontokündigungen durch die Postbank und Sparkassen haben. Der in der Praxis häufig anzufindende Verweis, dass eine Kontokündigung nicht näher begründet werden müsse, wird daher wohl in Zukunft per se im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Kündigung nicht mehr ausreichen.

Banken: Darlehenstilgung durch Lebensversicherung

Häufig werden Darlehen, insbesondere Baudarlehen, bei einer Finanzierung der Gestalt verbunden, dass dieses zum Ende der Laufzeit durch die Leistung einer zu gleich abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden sollen. Durch die anhaltende schlechte Wirtschaftslage der Lebensversicherungsgesellschaften ergibt sich nunmehr häufiger das Problem, dass die bei Vertragsschluss eingeplanten Überschüsse den Prognosen bei weitem nicht entsprechend. Insoweit kann bei Fällen der vorgenannten Art häufig eine Finanzierungslücke auftauchen.

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in einer Entscheidung vom 04.04.2003 (15 U 8/02) die Verantwortlichkeit für eine so entstehende Unterdeckung der Bank selbst zugewiesen. Das OLG Karlsruhe führt insoweit aus: ,, Soll ein Bankdarlehen durch eine Lebensversicherung getilgt werden und bleibt die Auszahlungssumme der Lebensversicherung hinter dem Darlehensbetrag zurück, so kann die Bank die verbleibende Differenz zum Darlehensbetrag nur dann von Ihrem Kundenverlangen, wenn sich dies eindeutig aus den Regelungen des Darlehensvertrages ergibt."

In den meisten Fällen finden sich in den vertraglichen Unterlagen hingegen lediglich Formulierungen wie: ,, Die Tilgung erfolgt durch die Lebensversicherung bei der xy Lebensversicherungsgesellschaft." Eine solche Formulierung würde den vorbenannten Anforderungen der Rechtssprechung hingegen nicht genügen. [Quelle: Anwaltpraxis Wirtschaftsrecht 2004, 41]

Banken: Verletzung von Beratungspflichten beim Bauherrenmodell

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.01.2004 - Az.: XI ZR 355/02 - festgestellt, dass eine kreditgebende Bank ihren Kunden ungefragt informieren muss, wenn die erzielten Mieterträge der in einem steuersparenden Bauherrenmodell bereits erstellten Eigentumswohnungen nicht den in Anlageprospekt prognostizierten Mieten entsprechen und die Vermietung der Wohnungen Schwierigkeiten bereitet. Dieses gilt mindestens in dem Fall, in dem eine kreditgebende Bank einem Anlageinteressenten eine Beteiligung an einem Bauherrenmodell empfohlen hat. Ein Freistellungsanspruch wandelt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes in einen Zahlungsanspruch des Geschädigten um, wenn der Schädiger jeden Schadenersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte Geldersatz fordert.

Gebührenrecht – keine Erörterungsgebühr bei Rechtsmittelrücknahme

Die Erörterungsgebühr fällt nicht an, wenn das Rechtsmittel vor Eintritt in die mündliche Verhandlung unmittelbar nach einem gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wird. Dieses hat der BGH nunmehr in einem Beschluss vom 24.06.2004, Az.: VII ZB 11/04, entschieden.

 

Gesellschaftsrecht: GmbH-Geschäftsführer müssen persönlich erhaltene Zahlungen an die Gesellschaft herausgeben

 

Alleinige GmbH-Geschäftsführer müssen Zahlungen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Gesellschaft erhalten haben, an diese herausgeben. Dies gilt auch für solche Zahlungen, die für den Geschäftsführer persönlich bestimmt waren (zum Beispiel Provisionszahlungen), wenn durch die Zahlungen die Gefahr besteht, dass der Geschäftsführer die Interessen der GmbH außer Acht lässt. [OLG Köln 21.4.2005, 18 U 179/03]


Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Abfallwirtschaftsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Sie verlangte vom Beklagten, ihrem ehemaligen alleinigen Geschäftsführer, die Herausgabe von rund 1,6 Millionen Euro. Sie trug vor, dass der Beklagte die Summe als Schmiergeld über eine Briefkastenfirma vereinnahmt habe. Demgegenüber trug der Beklagte vor, dass er die Summe für von ihm erbrachte Unterstützungshandlungen im Zusammenhang mit einem Geschäftsanteilserwerb erhalten habe. Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Summe. Seine hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.


Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der 1,6 Millionen Euro. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Summe tatsächlich um Provisionszahlungen gehandelt hat. Selbst wenn Provisionszahlungen vorgelegen haben sollten, wäre der Beklagte verpflichtet, diese an die Klägerin herauszugeben. Denn der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, auch solche für ihn persönlich bestimmte Vorteile herauszugeben, die ihm auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zugeflossen sind, wenn dadurch die Gefahr besteht, dass er die Interessen der Gesellschaft außer Acht lässt.
Im Streitfall hatte der Kläger die Zahlungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten erhalten. Zwischen den Zahlungen und seiner Tätigkeit besteht demnach ein vom Beklagten nicht widerlegter innerer Zusammenhang. Ferner ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Annahme der Zahlungen die Interessen der Klägerin nicht beachtet hat.
[Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.4.2005, Quelle: OLG Köln PM vom 21.4.2005]

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) weitet die Handelndenhaftung bei Vorratsgesellschaften aus.

Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, mit der die Rechtssprechung der Oberlandesgerichte in München und Frankfurt nunmehr geändert wurde, sind auch bei Vorratsgesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb erstmalig aufnehmen, die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften zu beachten. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem unmittelbar nach Erwerb einer Vorratsgesellschaft die neuen Gesellschafter die Geschäftstätigkeit aufnahmen, die bisherigen Geschäftsführer abberiefen und neue Geschäftsführer bestellten. Diese Änderungen wurden jedoch mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung in das Handelsregister eingetragen. Eine Versicherung, dass die Stammeinlagen eingezahlt und weiterhin zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen, wurde nicht abgegeben. Vorgelegt wurde lediglich ein Kontoauszug der Gesellschaft, aus dem sich das Vorhandensein der Stammeinlagen ergab.

Der BGH hat nunmehr geurteilt, dass die Vorlage eines Kontoauszuges - ungeachtet dessen Erklärungswertes - nicht ausreichend ist. Werde die im Rahmen der Anmeldung erforderliche Versicherung über die freie Verfügbarkeit des Stammkapitals nicht abgegeben oder bestünden für das Handelsregister begründete Zweifel, dass das Mindestkapital nicht mehr gedeckt sei, so habe dieses nach Auffassung des BGH die Eintragung abzulehnen. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Erwerb einer solchen Vorratsgesellschaft einer Neugründung gleichkomme. Die Ausstattung der Gesellschaft mit dem gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Haftungskapital müsse daher auch bei erstmaliger wirtschaftlicher Nutzung einer Gesellschaft gewährleistet sein. Insbesondere sei sicherzustellen, dass durch eine unmittelbar nach Erwerb der Vorratsgesellschaft aufgenommene Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung noch keine Verluste eingetreten seien.

In der Konsequenz ist es daher nunmehr nicht mehr möglich, die nach dem Erwerb ins Handelsregister einzutragenden Gesellschafterbeschlüsse durch einzelne Geschäftsführer anmelden zu lassen. Diese sind nunmehr von allen Geschäftsführern höchstpersönlich zu unterzeichnen, was insbesondere die Bestellung von ausländischen Geschäftsführern in bedeutendem Umfang erschwert. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass auch im Falle des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft nunmehr die Vorschriften der Handelndenhaftung bzw. die in der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur sogenannten „Unterbilanzhaftung“ Anwendung finden werden. Es ist daher auch im Falle des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft dringend anzuraten, jedwede Geschäftstätigkeit bis zur erwirkten handelsregisterlichen Eintragung zurückzustellen. Die Erstellung einer Zwischenbilanz zu Verkehrswerten scheint darüber hinaus im Einzelfall für den Zeitpunkt der Verwendung der Vorratsgesellschaft anzuraten zu sein.
[BGH, Az.: II ZB 12/02]

GmbH-Recht: Kapitalerhöhungen in der Krise der Gesellschaft

Mit Urteil vom 15.03.2004 (II ZR 210/01) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass im Falle der Kapitalerhöhung einer GmbH in der Gesellschaftskrise zunächst aus Gründen der Rechtssicherheit ein entsprechender Kapitalerhöhungsbeschluss der Gesellschafter vorliegen muss. Andernfalls könne im Insolvenzfall eine nochmalige Inanspruchnahme der Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter drohen. Wird nämlich ohne einen Kapitalerhöhungsbeschluss durch die Gesellschafter an die Gesellschaft geleistet, so könnte es sich um eine sogenannte „Zahlung auf eine künftige Einlageschuld" handeln, die nur in dem Fall schuldtilgende Wirkung entfaltet, in dem der der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Betrag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung dieser auch tatsächlich noch zur Verfügung steht.

Insolvenzrecht: GmbH-Gesellschafter müssen der GmbH bei Insolvenz vermietete Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung stellen

 

Wenn GmbH-Gesellschafter der Gesellschaft ein Grundstück vermieten, kann dies eine eigenkapitalersetzende Leistung der Gesellschafter sein. Dies kommt in Betracht, wenn sich die Gesellschaft in einer Krise befindet und die Gesellschafter aus diesem Grund verpflichtet sind, der Gesellschaft das Grundstück unentgeltlich zu überlassen. In der Insolvenz darf der Insolvenzverwalter das Grundstück dann unentgeltlich zu nutzen. [BGH 31.1.2005, II ZR 240/02]

 

Der Sachverhalt:
Die Beklagten sind Gesellschafter der S-GmbH. Sie vermieteten das in ihrem Eigentum stehende Grundstück an die Gesellschaft. Auf dem Grundstück lastete ein Grundpfandrecht. Im Jahr 1999 wurde über das Vermögen der S-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf den Antrag eines Grundpfandrechtsgläubigers wurde die Zwangsverwaltung über das Grundstück angeordnet, und der Zwangsverwalter begehrte vom Kläger die Zahlung der laufenden Miete. Der Kläger zahlte einen Teil der Miete, kündigte dann aber das Mietverhältnis. Der Kläger verlangte von den Beklagten die Rückzahlung der von ihm geleisteten Miete und die Zahlung von rund 300.000 Euro als Ersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die Überlassung des Grundstücks eine eigenkapitalersetzende Leistung der Beklagten gewesen sei. Mit der Beschlagnahme des Grundstücks sei die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit entfallen. Deshalb seien die Beklagten zum Ersatz des Nutzungswerts verpflichtet. Die Klage hatte vor dem BGH Erfolg.

 

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete und auf Zahlung eines Nutzungsausfallersatzes. Die Überlassung des Grundstücks stellt eine eigenkapitalersetzende Leistung der Beklagten dar. In der Krise einer Gesellschaft ist der Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiter zu nutzen. Dieses Recht endet erst mit einer etwaigen Zwangsverwaltung des Grundstücks. Im Streitfall hat der Kläger auf Grund des Wegfalls der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit gegen die Beklagten einen Ersatzanspruch. Denn gemäß § 32a, b GmbHG und § 39 Abs.1 Nr.5 InsO können Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital umgewandelt werden. Damit soll verhindert werden, dass der Gesellschafter sich im Fall einer Krise der Gesellschaft vorrangig befriedigt. Gesellschafter sind in einer Krise daher verpflichtet, der Gesellschaft das Wirtschaftsgut unentgeltlich zu überlassen. Diese Pflicht erfüllen sie nicht, wenn die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter nach Anordnung der Zwangsverwaltung Miete oder Pacht an den Zwangsverwalter zahlen muss. In diesem Fall sind die Gesellschafter verpflichtet, der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter die gezahlte Miete oder Pacht zu erstatten. [Quelle: Verlag Otto Schmidt KG]

Ein Netzbetreiber kann von einem Kunden nicht die durch einen Dialer entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat.

Telefonkunden sind dem Netzbetreiber gegenüber dann nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über ein heimlich im Computer des Kunden installiertes Einwählprogramm (Dialer) erfolgte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt.

Zum Sachverhalt:
Der Kunde hatte beim Surfen im Internet eine Datei auf seinen PC heruntergeladen, die die Beschleunigung der Datenübertragung versprach. Tatsächlich verbarg sich in der Datei ein sogenannter Dialer. Dieser veränderte die Standardeinstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk des Computers derart, daß sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.

Der Bundesgerichtshof hat bei seiner Entscheidung den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen: demzufolge trifft den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte, sofern er diese nicht zu vertreten hat.

Der Netzbetreiber habe ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, da er nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen muss. Folglich sei es angemessen, dass er auch das Risiko eines solchen Mißbrauchs der 0190-Nummern trage, sofern der Kunde diesen Missbrauch nicht zu vertreten haben.

Im vorliegenden Fall habe der Kunde den Missbrauch nicht zu vertreten gehabt. Es habe für ihn kein besonderer Anlaß zu Schutzvorkehrungen vergelegen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme könne nicht erwartet werden.
[BGH - Urteil vom 04.03.04 (III ZR 96/03)]

 Vollstreckung gegen im Räumungstitel nicht genannte Personen

Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht benannten Dritten vollstrecken. Dieses gilt zumindest dann, wenn der Dritte Mitbesitzer ist. [BGH, Beschluss vom 25.06.2004, IXa ZB 29/04]

Vereinbarung eines Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer

Wird bei der Vermietung von Gewerberäumen ein Mietzins ,,inklusive Mehrwertsteuer" vereinbart, so macht sich der Vermieter gegenüber dem Mieter schadenersatzpflichtig, wenn er keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführt und der Mieter dadurch den Vorsteuerabzug verliert [OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2003, 30 U 80/03, MDR 2004, 206].

 
Eingeschränkter Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten verstößt gegen EU-Recht

 

Kosten für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen prinzipiell als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Höhe der Kosten muss aber angemessen sein. Außerdem hat der Gesetzgeber den Abzug beschränkt: Bewirtungskosten sind nur begrenzt abziehbar ab 2004 in Höhe von 70 % (bis 2003: 80 %) der nachgewiesenen Kosten (§4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Bewirtungskosten liegen vor, wenn der Unternehmer Geschäftspartner, z. B. Kunden, Lieferanten, Steuerberater, zum Essen und/oder Trinken einlädt, um die Geschäftsbeziehung zu vertiefen, Informationen auszutauschen oder einfach einen Vertragsabschluss zu feiern.

 

Für den Abzug der Bewirtungskosten gibt es sehr strenge formale Vorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen, damit der Betriebsausgabenabzug nicht gefährdet ist. So müssen z. B. der Anlass der Bewirtung und die Namen der an der Bewirtung teilnehmenden Personen angegeben und dieser Beleg zeitnah erstellt und unterschrieben werden. Außerdem müssen die Bewirtungskosten einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

 

Seit dem 1.4.1999 dürfen – in Anlehnung an die einkommenssteuerlichen Abzugsbeschränkungen – bei betrieblich veranlassten Bewirtungskosten von der auf der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer ebenfalls nur 70 % (bis 2003: 80 %) als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden (§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG). Ob diese gesetzliche Regelung, d.h. die Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit EU-Recht vereinbar ist, war bisher umstritten.

 

Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungskosten, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind, in voller Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs durch § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UstG ist nach Meinung des BFH mit EU-Recht nicht vereinbar (Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf das ihm günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. In einschlägigen Fällen sollte künftig der volle 100%ige Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Auch bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheiden für die Vorjahre kann von der steuerentlastenden Wirkung der neuen Rechtsprechung profitiert werden, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Hierzu sollten entsprechende Änderungsanträge gestellt werden (§ 164 Abs. 2 AO), die im Einzelfall durchaus zu beträchtlichen Umsatzsteuererstattungen führen können. [Quelle: Haufe – Verlag, 31.03.2005]

 

Nachholung der Begründung eines Prozesskostenhilfeantrags innerhalb der Zwei- Monats-Frist
 

Eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) gegen ein FG-Urteil muss binnen eines Monats beim BFH eingelegt (§ 116 Abs. 2 FGO), jedoch nach § 116 Abs. 3 FGO erst innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Zustellung des Urteils begründet werden. Ist der Steuerpflichtige mittellos, so kann er gemäß §142 FGO i.V.m. § 114 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Dabei musste er jedoch nach bisheriger BFH-Rechtsprechung als formales Erfordernis die Revisionszulassungsgründe in laienhafter Form innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 FGO darlegen.

 

Diese Rechtsprechung gibt der BFH nun auf (BFH-Beschluss vom 27.10.2004, VII S 11/04): Es reicht aus, wenn der Antragsteller die Darlegung der Revisionszulassungsgründe in der zweimonatigen Begründungsfrist darlegt. Es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) und Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsgebot) vereinbar, wenn bemittelten Rechtssuchenden für die Begründung ihrer NZB eine (verlängerbare) Frist von 2 Monaten gewährt werde, unbemittelten jedoch zur Begründung des PKH-Antrags nur ein Monat.

 

Anmerkung: Im Ergebnis hatte der PKH-Antrag jedoch keinen Erfolg, da die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausreichend dargelegt worden war. [ Quelle: Reiser in DStZ 2005, 60 ]


 

Nds. Finazgericht zum Häuslichen Arbeitszimmer:
Kundenkontakt macht Heimbüro voll absetzbar

Unternehmer, die mit ihrem Wohnhaus verbundene Büros regelmäßig auch für Kundenbesprechungen nutzen, können die Kosten voll von der Steuer absetzen. Sie müssen sich vom Finanzamt nicht mit der Begründung abspeisen lassen, bei den Räumen handele es sich lediglich um beschränkt abzugsfähige häusliche Arbeitszimmer. Das hat jetzt das Finanzgericht Niedersachsen klargestellt (FG Niedersachsen, 3 K 10594/01). Die Richter mussten über 2 Büros des Generalvertreters einer Versicherung urteilen. Das Finanzamt hatte sie als häusliche Arbeitszimmer eingestuft mit der Folge, dass maximal 1.250,00 EUR angesetzt werden konnten. Die Richter hingegen stellten auf die häufige Nutzung für den Publikumsverkehr und durch die Angestellten des Klägers ab. Bei solch intensiver Nutzung durch andere Personen seien die Zimmer teil des Betriebs gewesen und keine Heimarbeitsräume, so das Gericht. [Handelsblatt, 29.09.2004]

Klagen vor dem Finanzgericht seit 1. Juli 2004 teurer

Das neue Kostenmodernisierungsgesetz macht Klagen vor dem Finanzgericht seit 1. Juli 2004 teurer. Mit welchen Kosten Sie rechnen müssen – hier erfahren Sie es.

Nach der neuen Gesetzeslage kostet ein Gerichtsbescheid nun genau so viel wie ein Urteil nach einer mündlichen Verhandlung. Da die mündliche Verhandlung in der Vergangenheit deutlich mehr kostete als ein Gerichtsbescheid, verzichteten viele Kläger auf die mündliche Verhandlung und gaben sich nach einem Erörterungstermin mit einem Gerichtsbescheid zufrieden. Bei einem Streitwert von 1.000 EUR betrugen die Gerichtskosten lediglich 110 UR.

Nun kostet der Gerichtsbescheid wie bei einer mündlichen Verhandlung 220 EUR. Neu ist, dass auch bei niedrigeren Streitwerten, bei denen es dem Kläger ums Prinzip geht, stets ein Mindeststreitwert von 1.000 EUR und somit Gebühren von 220 EUR fällig werden. Bei ab dem 1.7.2004 eingereichten Klagen, können Kläger ihre Klage auch nicht mehr gebührenfrei zurücknehmen. [Quelle: www.quicksteuer.de; 26.08.2004)

Neue Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes zum Gestaltungsmissbrauch

Der BFH hat mit Urteil vom 18.03.2004 (III R 25/02, DStR 2004, 1078) klargestellt, dass die Wahl der Rechtsform selbst dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 52 AO darstellt, wenn seitens des Steuerpflichtigen damit das Ziel verfolgt wird, eine geringere Steuerbelastung zu erreichen. Voraussetzung hierzu ist nach Auffassung des BFH allerdings, dass es sich bei dem zu beurteilenden Rechtsgeschäft nicht um ein Scheingeschäft oder um ein sonst nicht durchgeführtes Rechtsgeschäft handelt. Insoweit dürften, wie auch in der herrschenden Literatur weitgehend gefordert, die Voraussetzungen des sogenannten „Drittvergleichs" im Einzelfall zu überprüfen sein.

Besteuerung von privaten Spekulationsgeschäften bei Wertpapieren in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 verfassungswidrig

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Stpfl. durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Urteil v. 9.3.2004 - 2 BvL 17/02 - entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit er Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Infolge der Nichtigerklärung zählen die von der gleichheitswidrigen Norm erfassten privaten Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als sechs Monate beträgt, nicht (mehr) zu den erfassten Spekulationsgeschäften und damit auch nicht zu den sonstigen Einkünften, die der Einkommensteuer unterliegen. Dies betrifft die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998. Die Nichtigerklärung erstreckt sich nicht auf Nachfolgeregelungen der zur Prüfung gestellten Norm.
[NWB-Eilnachrichten 12/2004]

Vertikaler Verlustausgleich gemäß § 2 (3) EStG möglicherweise nicht verfassungsgemäß 

Die im Kalenderjahr 1999 eingefügte Regelung des § 2 (3) EStG, der sogenannte „vertikale Verlustausgleich“, nach dem Verluste über 51.500,00 Euro danach nur bis zur Hälfte mit anderen positiven Einkünften verrechenbar sind, ist möglicherweise nicht verfassungskonform. Das Finanzgericht Münster hatte einen auf die Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Vorschrift gestützten Antrag auf Aussetzung der Vorziehung teilweise stattgegeben. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage würden, so dass FG Münster, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 2 (3) EStG ernstliche Zweifel bestehen. Möglicherweise liege eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der geforderten Bestimmtheit von Gesetzen und ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot vor. 

Es ist daher dringend anzuraten, Einkommenssteuerbescheide, die eine Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Einkommensarten nur eingeschränkt zulassen, mit dem Einspruch anzufechten. Mit dem Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren kann sogleich das Ruhen des Verfahren bis zur Entscheidung der Sache beantragt werden.
[FG Münster, Beschluss vom 07.11.2002, 8 V 4220/02 E; Az. des BFH: XI B 231/02]

Neues vom BGH zum Aufrechnungsrecht

War im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Aufrechnungslage nicht gegeben, kann der auf die Aufrechnung gestützte Einwand der Erfüllung nicht deshalb gem. § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sein, weil die Aufrechnungslage hätte geschaffen werden können.

[BGH-Uurteil vom 7.7.2005, VII ZR 351/03]

 

Neue Rechtsprechung dess BGH zum Erfordernis eines richterlichen Hinweises trotz gegnerischer Rüge

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 17.06.2004, VII ZR 25/03, ist ein richterlicher Hinweis oder eine Rückfrage des Gerichts auch dann geboten, wenn für das Gericht offensichtlich ist, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei die von dem Prozessgegner erhobenen Bedenken gegen die Fassung eines Klagantrages oder die Schlüssigkeit der Klage falsch aufgenommen hat.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit einer weit verbreiteten Praxis der Instanzengerichte entgegengewirkt und der gesetzgeberischen Intention zur weitgehenden Aufklärung und Hinweispflicht, wie sie bspw. im Rahmen des § 139 ZPO Berücksichtigung gefunden hat, weitreichende Bedeutung verliehen.

  
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